Eine fürsorgerische Unterbringung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Sie darf nur angeordnet werden, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder schwerer Verwahrlosung nicht anders behandelt oder betreut werden kann.
Für den Entscheid über die Anordnung einer solchen Unterbringung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf fachärztliche Beurteilungen angewiesen. «Die hierfür geltenden gesetzlichen Fristen sind kurz, was solche Verfahren besonders anspruchsvoll macht», schreibt der Kanton Zug in einer Mitteilung. In der Vergangenheit habe die begrenzte Verfügbarkeit psychiatrischer Fachärztinnen und Fachärzte in der Zentralschweiz die KESB zunehmend vor organisatorische und fachliche Herausforderungen gestellt.
Darum finanziert der Kanton Zug nun eine neue Gutachterstelle: Die Klinik Meissenberg AG hat eine Vereinbarung mit dem Kanton Zug abgeschlossen und entlastet ab sofort die Zuger KESB in zeitkritischen Verfahren «und stärkt die Qualität der Entscheidungsgrundlagen». Die Zuger KESB könne damit neu während 365 Tagen im Jahr auf eine fachärztliche Beurteilung zurückgreifen.
«Diese neue Vereinbarung stellt einen wichtigen Schritt zur Stabilisierung der Abläufe und zur Entlastung der Zuger KESB dar», wird Landammann und Direktor des Innern Andreas Hostettler in der Mitteilung zitiert. (stg)




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