Artikel 426 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs regelt die fürsorgerische Unterbringung von Personen aufgrund psychischer Störung, geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung. Kann die nötige Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person nicht anders erfolgen, darf diese in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden.
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