Kanton Zug

Kesb hätte demenzkranke Frau nicht zwangsunterbringen dürfen – nun stellt das Verwaltungsgericht die Funktionsfähigkeit der Behörde infrage

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) ordnete rechtswidrig die fürsorgerische Unterbringung einer demenzkranken Frau an. In seinem Urteil kritisiert das Verwaltungsgericht die Vorgehensweise der Behörde scharf.
Das Verwaltungsgericht hat dem beschwerdeführenden Ehemann Recht gegeben.
Foto: Symbolbild: Getty

Artikel 426 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs regelt die fürsorgerische Unterbringung von Personen aufgrund psychischer Störung, geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung. Kann die nötige Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person nicht anders erfolgen, darf diese in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden.

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