Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Der Grundsatz, den fast alle Eltern für die Erziehung ihrer Kinder als völlig unbrauchbar erachten, steht im Strafgesetzbuch an erster Stelle: «Nullum crimen sine lege» oder «kein Verbrechen ohne Gesetz» gehört schon seit den Zeiten der Aufklärung zu den tragenden Säulen des hiesigen Rechtssystems.
Gerichte, die sich nicht an diesen Grundsatz halten, verletzen das sogenannte «Legalitätsprinzip». Das ist der Hauptvorwurf, den Andreas Blattmann, Verteidiger des neben Pierin Vincenz zweiten Hauptbeschuldigten Beat Stocker, am sechsten Tag des Raiffeisen-Prozesses erhob. Dabei wandte er sich in seinem Plädoyer vor allem gegen die erste Instanz, also gegen das Zürcher Bezirksgericht. Dieses hatte vor gut vier Jahren Stocker wegen gewerbsmässigen Betrugs und anderer Delikte zu 4,5 Jahren Gefängnis verurteilt.
Blattmann sagte, das Urteil sei «falsch im Sachverhalt, falsch im Recht» und stehe «im Widerspruch zu Gesetz, Lehre und Rechtsprechung». Das Bezirksgericht habe ein «Fehlurteil» gefällt, getrieben von moralischen Vorstellungen.
Die Frage nach «Schattenbeteiligungen»
Das Bezirksgericht war im April 2022 in Übereinstimmung mit der Anklage zum Schluss gelangt, dass Stocker in seinen ehemaligen Funktionen als Chef und Verwaltungsrat des Zahlungsdienstleisters Aduno (heute Viseca) die Pflicht hatte, Interessenskonflikte präventiv zu verhindern. Er hätte seine privaten Beteiligungen an den diversen Unternehmen, die Aduno später übernommen hatte, mit anderen Worten nicht verheimlichen dürfen.
Stocker tat es trotzdem. Er habe sich mit der Annahme solcher «Schattenbeteiligungen» bestechen lassen, von Leuten, die ihre Firmen an Raiffeisen verkaufen wollten, lautete die Anklage, der das Gericht in weiten Teilen gefolgt war. Nun bilden die laut Anklageschrift rund 25 Millionen Franken, die Stocker und Vincenz aus dem Verkauf klandestiner Beteiligungen eingenommen hatten, den Hauptbeweis für das mutmassliche Betrugsschema, das im Umfang und in der Häufigkeit laut Staatsanwaltschaft gewerbsmässigen Charakter erreicht habe.
Stocker und Vincenz hätten die 25 Millionen Franken an Raiffeisen herausgeben müssen. Mindestens um diesen Betrag habe Raiffeisen für den Kauf der diversen Firmen zu viel bezahlt, behaupten die Staatsanwaltschaft und teilweise auch die erste gerichtliche Instanz.
Bezirksgericht sei «aktenwidrig»
Blattmann sagte in seinem Plädoyer, das Bezirksgericht sei unkritisch der Anklage gefolgt, statt sich auf die Akten zu stützen. Die Existenz der Beteiligungen von Pierin Vincenz quasi im Schatten von Beat Stocker sei «aktenwidrig». Bei den Millionenbeträgen, die zwischen Stocker und Vincenz verschoben wurden, sei es nicht um die Verteilung unrechtmässig erzielter Gewinne gegangen, sondern um Darlehen.
Vor allem aber habe sich das Bezirksgericht zum Gesetzgeber emporgeschwungen, indem es der Anklage gefolgt sei und mit Hilfe eines Paragraphen im Obligationenrecht eine Herausgabepflicht für die erwähnten Erlöse konstruiert habe, für die es im relevanten Aktienrecht keine Grundlage gebe.
Verwaltungsräte hätten die Pflicht, Interessenskonflikte präventiv abzuwenden, befand das Bezirksgericht – eine Auffassung, der Blattmann scharf widerspricht. Die Existenz von Interessenkonflikten in Verwaltungsräten sei unvermeidlich. Gut geführte Unternehmen sollten diese bewältigen können, ohne sie gleich ganz verhindern zu müssen, interpretierte der Strafverteidiger das Aktienrecht.
Damit stellt sich am Ende doch die Frage der Moral, die in einem Gericht eigentlich nichts verloren hat. Die Raiffeisen-Affäre zeigt doch ganz unabhängig vom Recht: Wem erlaubt ist, was nicht verboten ist, sollte sein Handeln mindestens einer Gewissensprüfung unterziehen. Das gilt insbesondere für Vincenz und Stocker, die sich in Stellungen befanden, in denen sie weitreichende Entscheidungen treffen oder mitgestalten konnten.
Frage des Gewissens
Es ist unbestritten: Die beiden Hauptbeschuldigten haben in den fraglichen Jahren mächtig zugelangt – sowohl bei ihren privaten Firmentransaktionen als auch bei den privaten Auslagen, mit denen sie sich Reisen, Hotels und nächtliche Ausflüge in nicht jugendfreie Etablissements direkt und indirekt von Raiffeisen bezahlen liessen.
War das kriminell oder nur das Ergebnis einer verwerflichen Gesetzesauslegung, in der eben alles erlaubt ist, was nicht verboten ist? Das Zürcher Obergericht wird in ein paar Wochen ein Urteil dazu fällen. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass die Frage am Ende noch vom Bundesgericht beantwortet werden muss.










