Raiffeisen-Prozess, Tag 1

Der Vincenz-Prozess beginnt mit einem Déjà-vu

Im grössten Wirtschaftsprozess seit der Swissair-Pleite versuchen die Verteidiger, die Anklage der Staatsanwaltschaft und das erstinstanzliche Urteil zu entkräften. Die Argumente sind weitgehend die gleichen wie vor vier Jahren – mit einer Ausnahme.
Der frühere Raiffeisen-Chef Pierin Vincenz (r.) erscheint zum Prozess vor dem Zürcher Obergericht mit seinem Anwalt Lorenz Erni.
Bild: Urs Flüeler/Keystone

Gut vier Jahre nachdem das Zürcher Bezirksgericht die Protagonisten im Raiffeisen-Prozess zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen und hohen Geldbussen verurteilt hatte, nimmt das Obergericht eine Neubeurteilung vor. Der Prozessbeginn liess sich am Montag zunächst wie ein Déjà-vu an. Der Hauptangeklagte Pierin Vincenz erschien, wie schon vor vier Jahren im Zürcher Volkshaus, mit seiner unverwechselbaren Bally-Tasche und einem breiten Lächeln im Gesicht zu dem Gerichtstermin.

Wie haben Sie die Zeit nach dem ersten Urteil erlebt?, fragte «Schweiz heute» den früheren Raiffeisen-Chef in einer Verhandlungspause. «Kämpfen, kämpfen, kämpfen», antwortete der 70-Jährige, ohne dass man ihm die Anstrengung angesehen hätte.

Derweil liessen die Verteidiger nichts unversucht, um die Rechtmässigkeit der seinerzeitigen Anklage und somit des erstinstanzlichen Urteils umzustossen - oder mindestens stark infrage zu stellen.

Die umstrittene Frage, wann etwas verjährt

Vincenz-Anwalt Lorenz Erni verlangte für seinen Klienten in einem Teilaspekt die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verjährung. Dabei geht es um den Zahlungsdienstleister Commtrain, an dem Vincenz und sein mitangeklagter früherer Geschäftspartner Beat Stocker auf verdeckte Weise beteiligt waren. Die Firma wurde später an den von Raiffeisen kontrollierten Bezahldienstleister Aduno verkauft. Stocker und Vincenz teilten sich den privaten Gewinn über das klandestine Konto eines Rechtsanwaltes auf.

Der Vincenz-Verteidiger machte geltend, dass ein allfälliges Betrugsdelikt in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichtes ohnehin bereits verjährt gewesen sei. Die Verjährungsfrist für Betrugsdelikte beträgt 15 Jahre. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist seien die Handlungen, die mutmasslich strafbar waren – und nicht, wie es das Bezirksgericht sah, der Zeitpunkt, an dem die Parteien ihren Gewinn unter sich aufgeteilt hätten. In ähnlicher Weise wie Erni argumentierte auch Andreas Blattmann, der Rechtsanwalt von Beat Stocker. Dieser war schon beim Prozess im Frühjahr 2022 von seiner MS-Erkrankung gezeichnet und am Stock gegangen. Vor dem Obergericht erschien er nun im Rollstuhl.

Bei Investnet, einer Beteiligungsfirma, an der Stocker und Vincenz ebenfalls einen verdeckten Anteil hiel­ten und die am Ende von Raiffeisen übernommen wurde, machten die Verteidiger von zwei weiteren Beschuldigten die Unverwertbarkeit von Beweisen geltend. Denn diese seien durch eine Bankgeheimnisverletzung erlangt worden und dürften deshalb vor Gericht nicht mehr verwendet werden.

Die umstrittene Hilfe des Rechtsprofessors

Auch diese Argumente waren bereits in der ersten Instanz zur Sprache gekommen, anders als die von Rechtsanwalt Bernhard Isenring vorgetragene Forderung, das Strafverfahren gegen seinen Mandanten, den Genfer Multimillionär Stéphane Barbier-Mueller, gänzlich einzustellen.

Isenring begründete seinen Antrag mit dem nach seiner Auffassung unrechtmässigen Beizug des Rechtsprofessors Andreas Donatsch durch die Staatsanwaltschaft bei der Ausarbeitung der Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft habe diesen auch nach Ansicht des Bezirksgerichtes «unkonventionellen» Beizug getätigt, im Wissen, dass die Behörde kein Recht habe, ihre grundlegendste und wichtigste Kompetenz, die Verfassung der Anklage, zu delegieren. Deshalb sei der Beizug des Professors «klandestin» erfolgt und nicht aktenkundig.

Chefankläger Marc Jean-Richard-dit-Bressel, der alle erwähnten und weitere kritische Vorfragen routiniert beantwortet hatte, wurde bei diesem Vorwurf kurzzeitig sichtlich emotional. Donatsch habe die Anklage nicht geschrieben, sondern bloss gelesen, was allein den Zweck der Fehlervermeidung gehabt habe, erklärte er. Der Professor sei als Hilfskraft über die Personalabteilung beschäftigt worden und nicht über die Vergabe eines Auftrages. Deshalb sei das Ganze auch nicht aktenkundig geworden.

Von einem Vorgang, der das Prinzip des «Fair Trials» des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verletze, könne keine Rede sein. Das Prinzip des «Fair Trials» verlangt gleich lange Spiesse für Ankläger und Beschuldigte. Jean-Richard-dit-Bressel sagt ziemlich aufgewühlt: «Es ist nicht unfair, wenn die Staatsanwaltschaft alles tut, um Fehler zu vermeiden. Der Kampf, Fehler zu vermeiden, ist nie unfair. Unfair sind allein Fehler.» Die Sache mit dem Professor könnte in dem Berufungsverfahren noch mehr zu reden geben.

Am Dienstag um 10 Uhr will Gerichtspräsident Christian Prinz die Sicht des Gerichts zu den Vorfragen bekanntgeben. Erfahrungsgemäss werden die diversen Anträge mit dem Vermerk «einstweilig» abgewiesen, damit der Prozess zunächst ohne Verzögerung fortgesetzt werden kann.

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