Raiffeisen-Prozess, Tag 4

Staatsanwalt bleibt hart: So lange soll Pierin Vincenz hinter Gitter

Die Ankläger bekräftigen ihre Forderung nach 6 Jahren Gefängnis für Vincenz und Stocker und sie zeigen auf, wie sie die Beschuldigten nötigenfalls auch vor Bundesgericht an den Haken kriegen wollen.
Der Chefankläger Marc Jean-Richard-dit-Bressel gibt nicht kleinbei.
Bild: Keystone

Die Zürcher Staatsanwaltschaft zeigt sich im Raiffeisen-Prozess unerbittlich gegenüber fast allen Beschuldigten. Akzeptieren will sie einzig den schon vom Bezirksgericht ausgesprochenen Freispruch für den früheren Kommunikationsberater von Pierin Vincenz. Dieser hatte 2014 für eine im Urteil der Anklägerin geschäftlich nicht begründete Golfreise nach Dubai eine Rechnung an Raiffeisen über rund 20'000 Franken gestellt – angeblich, um Vincenz einen Vorwand zu geben, die Vergnügungsreise über Raiffeisen abrechnen zu können.

Abgesehen davon habe das Bezirksgericht die übrigen sechs Beschuldigten allesamt «zu milde» bestraft, erklärte die Staatsanwaltschaft am Donnerstag nach Abschluss des Beweisverfahrens in ihrem Plädoyer. Nicht gelten lassen will die Behörde mehrere Teilfreisprüche und mildere Strafen für Vincenz und dessen ehemaligen Geschäftspartner Beat Stocker bei Reisespesen, Anwaltskosten oder Cabaret-Besuchen, die mutmasslich privater Natur gewesen, aber mit der Firmenkreditkarte bezahlt worden waren.

Die Spesenreiterei der beiden Hauptbeschuldigten ist medial ein zentraler Anklagepunkt. Aber die von der Staatsanwaltschaft behaupteten und vom Bezirksgericht teilweise bestätigten Betrügereien und Machenschaften der beiden und ihrer mutmasslichen Gehilfen rund um die Planung und Durchführung lukrativer Firmendeals wiegen finanziell und rechtlich weit schwerer.

6 Jahre Gefängnis für Vincenz und Stocker

Auch hier zeigte sich die Staatsanwaltschaft unnachgiebig. Sie pocht für alle Beschuldigten auf das volle ursprüngliche Strafmass. Das sind 6 Jahre Gefängnis für Vincenz und Stocker. Für den Genfer Unternehmer und Multimillionär Stéphane Barbier-Mueller sowie für den Ostschweizer Unternehmensberater Andreas Etter fordert sie bedingte Gefängnisstrafen von zwei Jahren. Für den Berner Immobilienentwickler mit Geschäftssitz im Waadtland verlangt sie zweieinhalb Jahre, davon ein Jahr bedingt.

Die Vorinstanz hatte  Vincenz und Stocker nur zu 4,5 Jahren Gefängnis verurteilt und davon noch Abzüge für die «mediale Vorverurteilung» gemacht. Die Staatsanwaltschaft will keine Vorverurteilungen gesehen haben. Sie findet, die Beschuldigten hätten ihre mediale Präsenz teilweise selbst gesucht und das Thema Vorverurteilung habe in den erstinstanzlichen Plädoyers der beiden beziehungsweise ihrer Rechtsvertreter nur minimal Erwähnung gefunden.

Die Abzüge für die mediale Vorverurteilung hatte nach der Urteilsverkündung auch der Ständerat und Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch als «seltsam» bezeichnet. Es sei normal, dass bei Prominenten über ein Strafverfahren berichtet werde. «In der Logik des Gerichts» könnten Prominente so automatisch von einem Strafabschlag profitieren. «Es ist ein Vorteil gegenüber Normalbürgern, die bei der gleichen Straftat das volle Strafmass erhalten», sagte Jositsch damals.

Die Frage der Retrozessionen

Ins Zentrum der Ausführungen über die Firmentransaktionen rückte Chefankläger Marc Jean-Richard-dit-Bressel das Retrozessionen-Prinzip, das «in überzeugender Weise» auch schon vom Bezirksgericht angewendet worden sei. Das Prinzip beschreibt, vereinfacht gesagt, ein Transaktionsmuster, bei dem der Verkäufer eines Vermögenswertes oder einer Dienstleistung einen Mittler, der sich in einer Schlüsselstellung beim Käufer befindet, auf klandestine Weise dafür bezahlt, dass er dem Geschäft zum Abschluss verhilft. Der für den Käufer entstandene Schaden ergibt sich in etwa aus der Höhe der bezahlten Retrozessionen.

Das Prinzip ist das Kernelement, auf dessen Grundlage die Staatsanwaltschaft den durch die Firmentransaktionen entstandenen Schaden für die Käuferin (direkt oder indirekt immer Raiffeisen)  begründet. Die Staatsanwaltschaft dekliniert das Retrozessionen-Prinzip in allen der fünf untersuchten Firmentransaktionen (Commtrain, GCL, Investnet, Eurokaution und Arena Thun) durch und kommt auf diese Weise auf einen Schaden von etwa 25 Millionen Franken.

Das ist in der Logik der Staatsanwaltschaft respektive des Retrozessionen-Prinzips denn auch die Summe, welche Stocker und Vincenz auf betrügerische Weise eingeheimst haben sollen. Der Betrugsvorwurf ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigten ihre Gewinne nicht herausgerückt und ihre Beteiligungen an den übernommenen Firmen versteckt haben.

Mit der Anwendung dieses Retrozessionen-Prinzips hatte die Staatsanwaltschaft im ersten Prozess die Verteidiger von Vincenz und Stocker auf dem falschen Fuss erwischt. Nun stossen die Ankläger weiter in diese Richtung. Dem Berufungsgericht zeigten sie auf, dass das Bundesgericht längst dazu übergegangen sei, das Retrozessionen-Prinzip nicht mehr nur im herkömmlichen Rahmen von Vermögensverwaltungsgeschäften, sondern auch in anderen Branchen wie im Textilhandel oder in der Bauwirtschaft anzuwenden.

Auch das Plädoyer von Vincenz-Verteidiger Lorenz Erni dürfte sich am Freitag intensiv mit dem Retrozessionen-Prinzip auseinandersetzen und dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall heftig bestreiten. Wie es scheint, ist die zunehmende abstrakte rechtliche Auseinandersetzung vor dem Zürcher Obergericht bereits das Vorspiel für den Schlussgang vor Bundesgericht.

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