Bei Ihrem Vorhaben handelt es sich um einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF). Mit diesem Schritt können Sie sich Ihr Vorsorgeguthaben teilweise oder vollständig ausbezahlen lassen.
Voraussetzung ist, dass sich das Objekt in Ihrem Eigentum befindet und durch Sie selbst bewohnt wird. Aber aufgepasst: Die Eigentumsform spielt eine wichtige Rolle. Planen beispielsweise Konkubinatspaare einen Vorbezug mit Kapital aus der 2. Säule oder der Säule 3a, so ist dies nur möglich, wenn sich das Eigenheim im Miteigentum befindet. Ein WEF-Vorbezug für die Finanzierung von Objekten im Gesamteigentum ist gemäss gültigem Recht auf Ehegatten bzw. eingetragene Partner beschränkt.
Das Vorsorgekapital können Sie einerseits für den Erwerb und die Erstellung einer Wohnung oder eines Hauses beziehen. Andererseits ist es auch möglich, das Kapital für die Amortisation der Hypothek, für werterhaltende und wertvermehrende Investitionen oder auch für den Erwerb von Anteilscheinen zur Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft zu beziehen.
Bezüge 2. Säule und Säule 3a unterscheiden sich
Worin unterscheidet sich ein Vorbezug aus der 2. Säule und der Säule 3a? Grundsätzlich sind die Voraussetzungen dieselben. Pro Vorsorgeverhältnis können Sie alle 5 Jahre einen Vorbezug geltend machen. Beziehen Sie das Kapital aus der Pensionskasse, so müssen Sie den Mindestbetrag von 20'000 Franken pro Vorbezug einhalten. Bei einem Freizügigkeitskonto oder Vorsorgekonto Sparen 3a gibt es hingegen keinen Mindestbetrag. Der Vorbezug aus der 2. Säule wird im Grundbuch eingetragen. Dies hat bei der Verkauf Ihres Objektes zur Folge, dass Sie das vorbezogene Kapital wieder in die Pensionskasse zurückführen müssen. Bei einem Bezug aus Geldern der Säule 3a gibt es keine Pflicht zur Rückzahlung.
Swimmingpool erfüllt Kriterien nicht
Um auf Ihre konkreten Pläne zurückzukommen: Das Vorsorgeguthaben darf nicht für alle Investitionen am und ums Eigenheim ausbezahlt werden. Es gilt der Grundsatz, dass die Investitionen vor allem dem Wohnen der versicherten Person dienen müssen. Damit sind Räume gemeint, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind.
Der Neubau eines Swimmingpools erfüllt dieses Kriterium nicht. Darum ist für dieses Projekt kein Vorbezug möglich. Hingegen können Sie Ihr Vorsorgeguthaben problemlos für die Erneuerung Ihrer Fenster einsetzen. Auch ist zu beachten, dass durch den Vorbezug des Vorsorgeguthabens die Rentenleistungen nach der Pensionierung geringer ausfallen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, lassen Sie Ihr Vorhaben vor einem Bezug durch deine Fachperson abklären.
Kurzantwort
Grundsätzlich ist es möglich, Vorsorgeguthaben (2. und 3. Säule) für werterhaltende und wertvermehrende Investitionen am Eigenheim zu beziehen. Allerdings sind diverse Einschränkungen zu beachten. Es gilt der Grundsatz, dass die Investitionen vor allem dem Wohnen dienen müssen – darum ist zum Beispiel ein Bezug von Vorsorgegeldern für einen Swimmingpool nicht möglich. (heb)

Geschäftsführerin der Freizügigkeitstiftung 2. Säule und der Vorsorgestiftung Sparen 3a, Luzerner Kantonalbank in Luzern; www.lukb.ch



