Jeder Unternehmer, der an einem Grundstück Arbeit und Material geleistet hat, kann direkt am Grundstück ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen (vgl. Art. 837 ZGB). Bauhandwerkerpfandrechte werden im Grundbuch mit der Höhe der durch den Unternehmer geltend gemachten Forderung eingetragen. Bei definitiver Eintragung kann der Unternehmer die Verwertung des Grundstückes über die Betreibung auf Pfandverwertung erwirken.
Weiterlesen?
Dieser Inhalt ist nur mit einem Digital-Abo sichtbar.
