Verheiratete ohne Ehevertrag unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB, Art. 196 ff.). Güterrechtlich ist zwischen den während der Ehe gemeinsam ersparten Mitteln als Errungenschaft und den aus der Erbschaft der Ehefrau stammenden Mitteln zu unterscheiden. Letztere gehören unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls zum Eigengut der Ehefrau. Diese unterschiedliche Mittelherkunft ist bei der Wahl der Eigentumsform zu berücksichtigen, um eine sachgerechte güter- und erbrechtliche Zuordnung sicherzustellen.
Weiterlesen?
Dieser Inhalt ist nur mit einem Digital-Abo sichtbar.
