
(Zug, 16. 4. 2021)
Auf dem Heimweg vom Basler Flughafen hörten sie Musik. «Es passierte noch nichts», gab Ana B.* später zu Protokoll. Ivan S.* hatte sie abgeholt, alles schien normal. Doch die damals 21-Jährige wusste nicht, dass diese Ruhe bereits Teil eines perfiden Plans war, den der 23 Jahre ältere Mann verfolgte. Auf die Schilderung von Einzelheiten wird an dieser Stelle verzichtet. Nur so viel: Als die beiden in der Wohnung von Ana B. angekommen waren, bedrohte, fesselte, nötigte und vergewaltigte Ivan S. sie. Mehrmals.
Zu jenem Zeitpunkt kannten sich die beiden ein paar Monate und hatten bereits sexuellen Kontakt gehabt. Dass daraus nichts Ernstes werde, habe Ana B. immer deutlich gemacht. Ivan S. aber wollte mehr, nannte sie in Chatgesprächen «mein Leben» und «Liebste». In jener Julinacht 2021 sollte sie endlich gefügig werden. Mithilfe jenes perfiden Tatplans, der später in einem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und einer Frau im Ausland festgestellt werden konnte. Er ist der belastendste Beweis gegen Ivan S.
Die Frau im Ausland hatte er unter «Sestra», dem slawischen Wort für Schwester, abgespeichert. Um Ana B. «in den Griff zu kriegen», war ihr «Rat» an Ivan S. gemäss Anklageschrift folgender: Er solle sie «schlagen, ihr das Handy wegnehmen, sie mit dem (mit Ana B.'s, Anm. d. Red.) Kind erpressen, Fragen stellen, vergewaltigen». Die Tortur solle mehrere Tage dauern. Im Fahrzeug des Beschuldigten wurden unter anderem Klebeband, ein Messer, Ersatzkleider, Potenzmittel und ein Akku gefunden. Weitere Beweise sind ein in der Wohnung der Privatklägerin gefundenes Haarbüschel von ihr, DNA-Spuren und Zeugenaussagen.
Behörden verletzten Gebot
Das Strafgericht Zug verhandelte den Fall im Dezember 2024 erstinstanzlich. Sein Urteil: fünf Jahre Freiheitsstrafe und 175 Tagessätze à 140 Franken. Für die Geldstrafe wurde eine Probezeit von zwei Jahren gewährt. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von 8'000 Franken zu bezahlen.
Beide Parteien gingen in Berufung. Ivan S. beteuerte seine komplette Unschuld, Ana B. forderte eine Genugtuung von 12'000 Franken. Im September letzten Jahres befasste sich das Zuger Obergericht mit dem Fall.
Nun, fast ein Jahr später, liegt das zweitinstanzliche Urteil vor. Der Schuldspruch gegen Ivan S. bleibt bestehen, dennoch dürfte der Entscheid für Ana B. beides sein: ein Erfolg – und ein Schlag in die Magengrube. Sie erhält zwar die 12'000 Franken Genugtuung, jedoch wird die Freiheitsstrafe von Ivan S. um rund ein halbes Jahr, auf vier Jahre und vier Monate, herabgesetzt.
Der Grund dafür ist gemäss Urteilsdispositiv eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Verteidigung des Beschuldigten kritisierte, dass das Verfahren bis zum Berufungsurteil fünf Jahre dauerte. Das Obergericht stimmt der Kritik zu: Die Zeitdauer zwischen der letzten Einvernahme des Beschuldigten (Juli 2022) und der Anklageerhebung (August 2023) sei als «deutlich zu lange» einzustufen. Auch die Gesamtbearbeitung des Falls habe mit fünf Jahren zu lange gedauert.
Was ist das Beschleunigungsgebot?
Gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung müssen Strafbehörden ein Verfahren unverzüglich aufnehmen und «so schnell wie möglich mit der nötigen Sorgfalt aufklären». Befindet sich die beschuldigte Person in Haft, ist der Fall vordringlich zu behandeln.
Eine feste Höchstdauer gibt es nicht: Entscheidend sind unter anderem die Komplexität des Falls und längere Phasen behördlicher Untätigkeit. Wird das Beschleunigungsgebot verletzt, kann dies zu einer Strafreduktion führen. Nur in extremen Fällen wird das Verfahren eingestellt. (gy)
Nebst der Genugtuung muss Ivan S. Verfahrenskosten von insgesamt rund 30'800 Franken bezahlen. Auch einen Teil der Kosten für seinen amtlichen Verteidiger und die Anwältin der Privatklägerin hat er dem Staat, «sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben», zu entrichten.
Ana B. kämpft heute noch mit den psychischen Folgen der gewaltsamen Übergriffe. Bei ihr wurde gemäss Urteil eine schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die «zu deutlichen Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen führe».
*Namen von der Redaktion geändert.



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