
Am 14. Juni hat die Stadtluzerner Stimmbevölkerung klar Ja gesagt zur Einführung eines städtischen Vorkaufsrechts bei Liegenschaften. Nun ist dagegen ein «Normprüfungsantrag», auch Erlassbeschwerde genannt, eingereicht worden, wie der Hauseigentümerverband (HEV) Luzern mitteilt. Die Beschwerde stammt von HEV-Präsident und FDP-Kantonsrat Damian Hunkeler und wird vom HEV mitgetragen.
Hunkeler argumentiert, dass für das städtische Vorkaufsrecht «keine hinreichende kantonale Ermächtigung besteht», wie es in der Mitteilung heisst. Allerdings hat das Bundesgericht kürzlich im Falle der Mindestlöhne der Städte Zürich und Winterthur befunden, dass es für diese keine kantonale Ermächtigung braucht. Es gelte die Autonomie der Gemeinden. Zudem gibt es in Genf und in der Waadt bereits Vorkaufsrechte.
In Genf und Waadt ist die Rechtslage anders
Das müsse nicht heissen, dass es um die Chancen seiner Beschwerde schlecht stehe, sagt Hunkeler auf Anfrage. «Genf und Waadt sind nicht mit Luzern vergleichbar, weil es dort eine gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene gibt.» Das Urteil zum kommunalen Mindestlohn könne man nicht 1 zu 1 auf das kommunale Vorkaufsrecht übertragen. «Das Vorkaufsrecht stellt einen viel massiveren Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Aus der Sicht unserer Juristen braucht es dafür eine kantonale Grundlage. Ob es das Kantonsgericht auch so sieht, wird sich dann zeigen.»
Das Vorkaufsrecht ermächtigt die Stadt, bei privaten Liegenschaftsverkäufen einzugreifen und Liegenschaften zum vereinbarten Preis selbst zu erwerben. Diese sollen vor allem an gemeinnützige Wohnbauträger weiterverkauft oder im Baurecht abgegeben werden, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Vorgesehen ist, dass das Vorkaufsrecht per 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Ob die Beschwerde eine aufschiebende Wirkung hat und die Einführung vorerst verhindert, ist noch unklar, sagt Hunkeler. Das hat nun das Kantonsgericht zu entscheiden.
Stadt: Vorerst keine aufschiebende Wirkung
Die Stadt Luzern schreibt dazu, dass das Kantonsgericht für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen strengen Massstab anwende. «Das Inkrafttreten einer Regelung mit Verbindlichkeit für die Allgemeinheit soll durch einen einzelnen Betroffenen nicht vorläufig verhindert werden können», so Deborah Arnold, Leiterin Stadtplanung. «Solange die Erlassbeschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Stadt Luzern das Vorkaufsrecht ausüben.» Sie verweist darauf, dass der Stadtrat im Vorfeld der Abstimmung die Rechtslage abgeklärt hat. Er kam zum Schluss, dass das Vorkaufsrecht zwar einen Eingriff in die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit darstelle, dieser jedoch aufgrund des öffentlichen Interesses an bezahlbarem Wohnraum gerechtfertigt sei.


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