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Kanton Luzern

Prämienverbilligungsgesetz: Vernehmlassung startet

Der Bund hat die Rahmenbedingungen für die Prämienverbilligung angepasst – dies erfordert im Kanton Luzern eine Gesetzesänderung. Dabei soll auch die Ungleichbehandlung von Eltern aufgrund ihres Zivilstands behoben werden.

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat im Juni 2024 den Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative angenommen. Deshalb gibt es neue Rahmenbedingungen für die Prämienverbilligung. So muss jeder Kanton festlegen, welcher Anteil die Prämie am Einkommen der Versicherten höchstens ausmachen darf. Je stärker ein Kanton die 40 Prozent der einkommensschwächsten Versicherten entlastet, desto geringer ist der vorgegebene Anteil der Gesundheitskosten, welcher er für die Prämienverbilligung einsetzen muss. Dies erfordert im Kanton Luzern eine Revision des Prämienverbilligungsgesetzes. Die Regierung hat das Vernehmlassungsverfahren gestartet, das bis Mitte Dezember 2025 dauert.

Dabei soll auch die in parlamentarischen Vorstössen thematisierte Ungleichbehandlung von Eltern aufgrund ihres Zivilstands behoben werden, heisst es in einer Mitteilung. So soll der Anspruch auf Prämienverbilligung für Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt zusammen berechnet werden. Künftig soll man ausserdem nicht mehr eine Steuererklärung einreichen müssen, um Anspruch auf eine Prämienverbilligung zu erhalten. Damit soll die Nichtbezugsquote reduziert werden.

Die neuen Vorgaben werden im Kanton Luzern erstmals im Jahr 2028 finanzwirksam. Dann ist mit rund 30 Millionen Franken Mehrausgaben gegenüber 2027 zu rechnen. Dieser Mehraufwand wird sich ungefähr hälftig auf Kanton und Gemeinden verteilen, heisst es in der Mitteilung. Weil nicht mehr eine Steuererklärung als Anspruchsvoraussetzung eingereicht werden muss, ist ab 2028 zudem mit einem Mehraufwand von jährlich rund 3,2 Millionen Franken zu rechnen. Umgekehrt bedeutet die Anpassung betreffend Gleichbehandlung von Eltern Einsparungen von ungefähr 2,5 Millionen Franken. Diese Einsparungen verteilen sich ebenfalls hälftig auf Kanton und Gemeinden.

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