
Der Einsatz von Verstärkeranlagen soll in der Stadt Luzern für Strassenmusikerinnen und -musiker unter bestimmten Vorgaben erlaubt werden. Dies forderte die SP/Juso-Fraktion im Stadtparlament per Postulat. Grund: Durch das geltende Verbot würde «eine Vielzahl musikalischer Ausdrucksformen ausgeschlossen», die ein junges und urbanes Publikum ansprechen, so die Partei. Weiter sei für gewisse Instrumente eine Verstärkung notwendig.
Nun liegt die Antwort des Luzerner Stadtrats vor. Die Forderung nach der Anpassung des Reglements für Strassenmusik lehnt er ab. Denn: Grundsätzlich sind Strassendarbietungen bewilligungspflichtig, da es sich dabei um sogenannten gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Raumes handelt.
Er verweist auf andere Städte wie Zürich, Basel oder Bern, wo Verstärker für Strassenmusik ebenfalls nicht erlaubt sind. Eine Ausnahme bilde Lausanne, wo «eine Verstärkung unter Auflagen zugelassen ist».
Deshalb hat die Stadt in der Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes spezielle Bedingungen erlassen, um Strassendarbietungen niederschwellig und bewilligungsfrei ermöglichen zu können. Dies, damit «die Koexistenz mit Anwohnenden, Gewerbe und weiteren Nutzungen des öffentlichen Raums» sichergestellt werden können. In einem mehrsprachigen Merkblatt für Strassenkünstlerinnen und -künstler sind zudem Regeln vermerkt. Darin ist etwa geregelt, dass Darbietungen maximal 30 Minuten pro Tag am gleichen Standort erlaubt sind oder Passanten «frei zirkulieren» können müssen.
Was ist störender Lärm?
Strassenmusik trägt «zur kulturellen Belebung und Attraktivität der Innenstadt bei», schreibt der Stadtrat. Der öffentliche Raum werde vielseitig genutzt. «Der Nutzungsdruck auf den öffentlichen Grund nimmt stetig zu und geht mit zusätzlichen Immissionen einher», so der Stadtrat. Würden Verstärkeranlagen generell bewilligungsfrei zugelassen, werde diese Nutzung merklich intensiviert. Eine maximale Lautstärke sei zwar möglich, aber eine flächendeckende Kontrolle könne weder durch die Polizei noch durch die städtische Abteilung Stadtraum und Veranstaltung gewährleistet werden. Hinzu komme, dass Lärm als Störfaktor subjektiv wahrgenommen werde. Sprich: Auch Musik unter einer allfälligen Dezibelgrenze könne als störend empfunden werden. (gwa)

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