Mit dem Schutzstatus S können Menschen, die wegen des Kriegs aus der Ukraine geflüchtet sind, rasch und ohne ordentliches Asylverfahren vorübergehend Schutz in der Schweiz erhalten. Der Bundesrat hat erst vor Kurzem entschieden, den Schutzstatus nicht vor dem 4. März 2028 aufzuheben. Gleichzeitig zeichnen sich Änderungen der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Der Nidwaldner Regierungsrat will deshalb frühzeitig klären, wer künftig zuständig ist und wie die Kosten getragen werden. «Damit schaffen wir für Kanton und Gemeinden Planungssicherheit», wird Gesundheits- und Sozialdirektor Peter Truttmann in einer Mitteilung des Kantons zitiert.
Im Zentrum stehen Personen mit Schutzstatus S, die nach fünf Jahren Aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und weiterhin auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sind. Für sie solle der Kanton zuständig bleiben. Auch an der Höhe der Unterstützungsleistungen solle sich nichts ändern. Die Sozialhilfekosten sollen nicht allein von jener Gemeinde getragen werden, in der eine betroffene Person wohnt. Stattdessen würden sie auf alle Gemeinden verteilt, wobei sich der jeweilige Anteil nach der Bevölkerungszahl richtet. «Mit dieser Lösung verteilen wir die finanziellen Auswirkungen solidarisch auf alle Gemeinden und sorgen für eine ausgewogene Lastenverteilung», so Peter Truttmann in der Mitteilung.
Verkürzte Vernehmlassungsfrist aufgrund des engen Zeitplans
Am 1. September 2026 lebten im Kanton Nidwalden 332 Personen mit Schutzstatus S. Voraussichtlich 218 von ihnen werden im Verlauf von 2027 aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. 85 davon beziehen derzeit ganz oder teilweise Asylsozialhilfe.
Der Regierungsrat hat die Teilrevision des kantonalen Ausländerrechts in die Vernehmlassung geschickt. Es gilt eine verkürzte Vernehmlassungsfrist bis zum 16. Oktober 2026.
Diese sei notwendig, damit die Vorlage vom Regierungsrat und anschliessend vom Landrat behandelt werden kann und die ordentliche Referendumsfrist eingehalten wird. Ziel sei, die neuen Bestimmungen am 1. März 2027 in Kraft zu setzen und damit die Zuständigkeiten und die Finanzierung rechtzeitig zu regeln. (zvg)



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