Eltern dürfen die Kosten für Ferienlager von den Steuern abziehen – unabhängig davon, wer das Lager organisiert. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem Leiturteil, welches am Donnerstagmittag veröffentlicht wurde.
Darin pfeift das Bundesgericht die Genfer Behörden zurück. Diese wollten einem Elternpaar verweigern, die Kosten für Ferienlager für ihre Kinder in ihrer Steuererklärung geltend zu machen.
Behörden wollten Abzüge für «Freizeitaktivitäten» verweigern
Das Paar, beide erwerbstätig, hat zwei schulpflichtige Kinder. Im Genfer Schulsystem haben diese am Mittwoch schulfrei. Für den Mittwochvormittag hatte das Paar seine Kinder deshalb für sogenannte «Kreativkurse» an einer privaten Sprachschule angemeldet. Während der Schulferien schrieben sie ihre Kinder zudem für einwöchige thematische Ferienlager ein.
Für die Auslagen dafür hatten die Eltern in ihrer Steuererklärung 2022 einen Abzug als Drittbetreuungskosten geltend gemacht. Die Kosten für die Kurse an den Mittwochvormittagen beliefen sich dabei auf über 5500 Franken, jene für die Ferienlager auf rund 3500 Franken.
Die kantonale Steuerverwaltung sowie das Genfer Verwaltungsgericht verwehrten ihnen diesen Abzug. Stattdessen wollten sie den Eltern eine Pauschale von 250 Franken für jedes der sechs von den Kindern besuchten Ferienlager gewähren.
Der Besuch eines Ferienlagers sei mit jenem in einem Freizeitzentrum gleichzusetzen, argumentierten die Behörden. In Genf entspricht das der kantonalen Praxis. Die Lager gelten damit quasi als freiwillig besuchte Freizeitaktivität, auf welche die Eltern auch verzichten könnten.
Bundesgericht: Betreuungsbedarf geht vor
Die Eltern argumentierten dagegen, dass sie auf die Ferienlager angewiesen seien, um die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit müssten diese durch Dritte betreut werden. Wie diese Betreuung aussehe, sei dafür zweitrangig.
Das Genfer Kantonsgericht gab dem Paar dann recht, wogegen die Steuerverwaltung wiederum Beschwerde erhob. Das Bundesgericht hat nun zugunsten der Eltern entschieden. Das Gesetz im Kanton Genf lege nicht fest, welche Dritten für die Betreuung in Frage kommen. Es definiere auch nicht, was «ein Kind betreuen» genau bedeute. Auch Kitas und Tagesstätten seien von Bundesrecht wegen verpflichtet, den Kindern altersgerechte Aktivitäten anzubieten.
Die Betreuung müsse daher nicht nur «passiv» und überwachend geschehen, schreibt das Bundesgericht. Die Behörden dürften den Abzug nicht verwehren, weil die Einrichtung bestimmte Aktivitäten anbiete. Das würde Eltern benachteiligen, welche keinen Platz in einer Einrichtung für die Tagesbetreuung gefunden hätten. Ausserdem laufe es dem Zweck des Abzugs zuwider, nämlich der Vereinbarkeit und Beruf und Privatleben der Eltern.
Die einzige Voraussetzung für den Steuerabzug sei, dass der Betreuungsbedarf an erster Stelle stehe und die konkrete Freizeit- oder Lernaktivität zweitrangig sei. Nachdem dieselbe Diskussion in anderen Kantonen bereits geführt wurde, entscheidet nun das Bundesgericht zum ersten Mal auf nationaler Ebene, dass Ferienlager hiermit ebenfalls von den Steuern abgezogen werden dürfen. Egal, ob sie von öffentlichen Einrichtungen, der Pfadi oder dem WWF organisiert werden.



