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Zug: Der Rapidshare-Prozess hat begonnen

Wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrecht stehen seit Mittwoch, 12. September, der Gründer des Filehoster Rapidshare, seine Frau und der einstige Firmenanwalt vor dem Zuger Strafgericht. Gefordert werden hohe Geldstrafen.
Die Staatsanwaltschaft fordert hohe Geldstrafen für die Angeklagten. 
(Bild Werner Schelbert (Zug, 16. Juli 2018))

Christopher Gilb

«Ich wünsche wirklich keine Aussagen zu machen», der 38-jährige gebürtige Deutsche mit dem kinnlangen schütteren Haar, macht von Beginn an gegenüber der Einzelrichterin am Zuger Strafgericht klar, dass er sich für eine Strategie des Schweigens entschieden hat. Ebenso seine 40-jährige Frau. Beide hatten sie Führungsaufgaben beim weltweit genutzten Filehoster Rapid share in Baar. Nutzer konnten Dateien auf den Speicher der Firma laden, im Gegenzug wurde ein Downloadlink generiert über den andere die Datei beziehen konnten. Bekanntlich wurde dieser Link von Nutzern auch verwendet, um auf einschlägig bekannten Seiten, den Download von Raubkopien anzubieten.

Der 38-Jährige war Gründer des Unternehmens und später Alleinaktionär. Seine Frau Leiterin des Risikomanagements und später Mitglied des Verwaltungsrates. Die Firma verdiente viel Geld, so betrug die Bruttodividende laut Anklageschrift allein im Jahr 2009 47 Millionen Franken.

Ein Filter sollte helfen

Nebst ihnen sitzt noch der heute 53-jährige, ehemalige Firmenjurist auf der Anklagebank. Da er der Einzige ist, der antwortet, stellt die Richterin ihm ihre Fragen. Sie will etwas über die Funktionsweise des Filters wissen. Dieser kam unter anderem zum Einsatz, wenn die Firma Löschbegehren beispielsweise eines Verlages erhielt, dessen geschützte Werke über Rapidshare verbreitet wurden. Gemäss Staatsanwaltschaft gab es monatlich Tausende dieser Löschanträge, die auch effizient abgearbeitet worden seien. Dass der gleiche Link nicht wieder über Rapidshare auftaucht, wurde der Name des Links dann in den Filter eingegeben. Und ob der Link auch nach einer Namensänderung noch vom Filter bemerkt worden sei, will die Richterin wissen. Nein, sagt der Anwalt.

Dann bricht der 38-jährige Programmierer doch sein Schweigen. Um den Filter auszuhebeln, hätte nicht nur der Name, sondern die Datei an sich abgeändert werden müssen.

Die Frage der Mitschuld

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, mit ihrem Angebot «Internetpiraten Tür und Tor geöffnet zu haben». Ins Rollen gebracht wurde die Ermittlung durch die Anzeige mehrerer Fachliteraturverlage 2011. Nun sind die drei angeklagt wegen mehrfacher Gehilfenschaft gegen das Urheberrecht. Denn die Mittel, die sie gegen die Verbreitung von Piraterie ergriffen hätten, so die Staatsanwaltschaft, seien mit dem Einsatz eines Löffels bei einem Rohrbruch vergleichbar. Der Anwalt der Verlage als Nebenkläger nutzt eine Videothek als Beispiel. Dort würden gegen Geld Videos verliehen aber eben nur solche, von denen zuvor die Rechte gekauft worden seien. Aus Sicht des Schweizer Urheberrechtsgesetzes, so die Staatsanwaltschaft, hätten die Verantwortlichen Personen deshalb bereits bevor der Downloadlink zu einer Datei generiert worden sei abklären müssen, ob diese gegen das Urheberrecht verstosse. «Bei Rapidshare ging Wirtschaftlichkeit über Urheberrecht.» Entsprechend hätte die Seite zur Urheberrechtsverletzung eingeladen und die Angeklagten seien deshalb Mittäter.

Dass nicht nur der Gründer angeklagt ist, erklärt die Staatsanwaltschaft damit, dass die beiden anderen in Positionen waren, in denen sie die Vergehen hätten verhindern können. Wäre ihnen dies nicht möglich gewesen, hätten sie kündigen sollen. Für alle drei werden Geldstrafen in Verbindung mit Bussen gefordert. Am tiefsten müsste der Gründer in die Tasche greifen. Bei ihm wird eine Geldstrafe von 192 Tagessätzen zu 3000 Franken und eine Busse von 144000 Franken beantragt. Der Vollzug der Geldstrafe soll aber bei allen aufgeschoben werden. Am Donnerstag beginnen nun die Plädoyers der Verteidiger. Gemäss IT-Anwalt Martin Steiger (Ausgabe vom 10. September) sei davon auszugehen, dass die Verteidigung insbesondere versuchen werde, das Gericht zu überzeugen, dass die Tatbestandsmerkmale der Gehilfenschaft nicht erfüllt sind. Insgesamt sind vier Verhandlungstage angesetzt.

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