Gesundheitswesen

Kanton Uri überarbeitet Krankenversicherungsverordnung

Der Regierungsrat schlägt Änderungen in drei Bereichen vor: bei der Finanzierung von Gesundheitsleistungen, bei vorsorglichen Massnahmen in Tariffragen und bei den Aufgaben der Sozialversicherungsstelle Uri. Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung.

Der Regierungsrat hat die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion mit einer Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VKVG) beauftragt. Die Anpassungen sind unter anderem eine direkte Folge der vom Schweizer Stimmvolk angenommenen Vorlage zur einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS).

Die geplanten Änderungen der VKVG konzentrieren sich auf drei zentrale Themenfelder:

  • Umsetzung von EFAS – Nach der Annahme der EFAS-Vorlage am 24. November 2024 wird die Finanzierung von Gesundheitsleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vereinheitlicht. Unabhängig davon, ob eine Leistung ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim erbracht wird, erfolgt die Finanzierung künftig nach demselben Verteilschlüssel durch Krankenversicherer und Kantone. Dies erfordert eine entsprechende Anpassung des kantonalen Rechts.
  • Effizientere Regelung bei Tariffragen – Um langwierige Tarifverhandlungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern zu beschleunigen und den Regierungsrat von Routineaufgaben zu entlasten, soll die Zuständigkeit für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Arbeitstarife) an die zuständige Direktion delegiert werden.
  • Präzisierung der Aufgaben der Sozialversicherungsstelle (SVS) – Die Aufgaben der SVS Uri, insbesondere im Bereich der individuellen Prämienverbilligung (IPV) sowie bei der Nichtbezahlung von Krankenkassenprämien, sollen präzisiert und an die gelebte Praxis angepasst werden.

Die Unterlagen zur Vernehmlassung sind im Internet unter www.ur.ch/vernehmlassungen aufgeschaltet. Stellungnahmen können elektronisch bis Montag, 7. Dezember 2026, an die Adresse afg@ur.ch eingereicht werden.

Nach Auswertung der Stellungnahmen wird der Regierungsrat den Bericht und Antrag voraussichtlich vor den Sommerferien 2027 verabschieden. Die Behandlung durch den Landrat ist für September 2027 geplant, mit einer angestrebten Inkraftsetzung der neuen Verordnung per 1. Januar 2028. (zvg)

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