Julian Spörri
Die Partnerschaft zwischen einem Kubaner und einem 20 Jahre älteren Schweizer fand ein abruptes Ende – mit einem Streit, der tödlich hätte Ende können. Im Dezember 2015 soll der damals 45-jährige Kubaner seinen Lebenspartner mit Brennsprit übergossen und angezündet haben. Das Opfer erlitt dabei lebensgefährliche Verbrennungen.
Im August 2019 wurde der Beschuldigte vom Luzerner Kriminalgericht wegen versuchter Tötung zu vier Jahren Haft und der Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von 35'000 Franken verurteilt. Diesen Entscheid bestätigt nun das Bundesgericht in Lausanne – wie dies letztes Jahr bereits das Kantonsgericht getan hatte.
Was löste den Brand aus?
Dass sich das höchste Schweizer Gericht mit dem Fall beschäftigen musste, lag an der Beschwerde, die der Beschuldigte eingereicht hatte. Darin plädierte der Mann auf einen Freispruch. Er kritisierte unter anderem die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Das Kantonsgericht hielt die Aussagen des Opfers, wonach sein damaliger Partner ihn gezielt mit brennbarer Flüssigkeit bespritzt, ein Streichholz geworfen und ihn damit angezündet habe, für glaubhaft.
Diesen Ablauf bestreitet der Beschwerdeführer. Er bringt vor, die brennende Flüssigkeit versehentlich verschüttet zu haben. Der Brand sei in der Folge durch brennende Kerzen entfacht worden, so sein Standpunkt. Das Bundesgericht stützt nun jedoch die Beurteilung des Kantonsgerichts: «Das vom Beschwerdeführer angebotene Alternativszenario einer brennenden Kerze als Brandauslöser verwirft die Vorinstanz schlüssig und ohne Willkür.»
Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tat wird die Beschwerde abgewiesen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung vorliegt. Eventualvorsatz bezieht sich dabei auf den Umstand, dass der Täter mit dem Tod des Opfers rechnete und diesen in Kauf nahm. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, hält nun das Bundesgericht fest. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte versucht habe, das Feuer mit den blossen Händen zu löschen.
Hinweis: Urteil 6B_1009/2021