Luzerner Nachtclub

Mann rammt Türsteher Messer in den Bauch – jetzt urteilt das Bundesgericht

Vor bald neun Jahren hat ein Partygast einen Sicherheitsmitarbeiter schwer verletzt. Nun muss er fünf Jahre ins Gefängnis, dann die Schweiz verlassen.

Er kämpfte bis vor Bundesgericht gegen eine hohe Freiheitsstrafe und einen noch höheren Landesverweis an – vergebens, wie jetzt klar ist. Das oberste Gericht der Schweiz weist die Beschwerde des Mannes, der im Herbst 2017 in Luzern einen Türsteher niederstach, ab. Die Situation eskalierte in den frühen Morgenstunden, nachdem der Sicherheitsmitarbeiter eine Gruppe aufforderte, den Club nahe des Bahnhofs zu verlassen.

Der Verurteilte war damals 30 Jahre alt und wollte noch nicht heim. Er bat um fünf Minuten mehr, wollte dem Türsteher die Hand reichen. Dieser lehnte ab, was beim Partygast überhaupt nicht gut ankam. Die Fetzen flogen, irgendwann sprühte der Türsteher dem Pöbler Pfefferspray ins Gesicht. Als dieser daraufhin die Bar verliess, beruhigte sich die Lage kurzzeitig – bis der Türsteher ihm ein Glas Wasser nach draussen brachte. Wieder kam es zum Streit. Noch während des Sprechens rammte der Gast dem Angestellten plötzlich und mit voller Wucht ein Messer in den Unterbauch. Der Sicherheitsmitarbeiter überlebte, erlitt aber eine bis zu 10 Zentimeter tiefe Wunde.

Das Luzerner Kantonsgericht verurteilte den Täter zu fünf Jahren Gefängnis und verhängte eine Landesverweisung von zehn Jahren. Der Mann ist Kosovare und kam 2014 in die Schweiz. Etwa ein Jahr nach der Messerstecherei heiratete er seine heutige Ehefrau, mit der er mittlerweile drei Kinder hat. Trotz Familienleben in der Schweiz lehnt das Bundesgericht sein Härtefallgesuch ab. Dass er erst als Erwachsener einwanderte, kurz danach eine «versuchte vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlass begangen hat» und deswegen eine «erhebliche Rückfallgefahr für solche Straftaten» besteht, wiege schwerer als sein Interesse am Verbleib in der Schweiz. Nachdem der Mann seine Gefängnisstrafe verbüsst hat, muss er also zurück in sein Heimatland.

Bundesgerichtsurteil 7B_80/2025.

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