Eine kantonale Verordnung regelt als Ergänzung zu den eidgenössischen Bestimmungen den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen und bestimmt geschützte Arten und Pflanzenschutzgebiete. Die aktuell gültige Version von 2005 muss angepasst werden, weil die bisherige Artenliste der geschützten Pflanzen eine fehlerhafte und willkürliche Aufzählung enthält. Dieser Mangel wird nun in einer Totalrevision der Verordnung, die per 1. Januar 2026 in Kraft tritt, behoben, teilt der Kanton mit.
Ebenso werden die Regelungen zu Hecken, die wichtig für die Biodiversität sind, ergänzt. Zwar sind Hecken bereits heute im Bestand geschützt, jedoch nicht in der Qualität. Oft werden gebietsfremde Sträucher eingesetzt, die teilweise invasiv sind und nicht in die angestammte Umgebung passen. Zudem werden Hecken zu häufig zurückgeschnitten, wodurch sie mit der Zeit absterben.
Mit der Aktualisierung der Verordnung wird auch der Schutz der Nidwaldner Haarschnecke verstärkt, die zwischen den Walenstöcken und dem Schwalmis sowie am Widderfeldstock vorkommt. Zwei bestehende Pflanzenschutzgebiete in bisher tiefer gelegenen, alpwirtschaftlich genutzten Flächen werden in höher gelegene Zonen verlegt, um den Erhalt der Nidwaldner Haarschnecke zu fördern. In den Schutzgebieten müssen Wanderwege in ihrer Linienführung und ihrem Ausbaustandard beibehalten werden, da sich der Lebensraum der Haarschnecke teils direkt an den Wegen befindet. «Dadurch schärfen wir unsere Verantwortung für den Erhalt dieser seltenen Tierart», wird Baudirektorin Therese Rotzer-Mathyer in der Mitteiung zitiert.
Notwendigkeit wird anerkannt
In der Vernehmlassung bei Umweltschutzverbänden, Alpgenossenschaften, Bauernverband sowie Gemeinden und Parteien war eine überwiegende Zustimmung zur Revision festzustellen. Die Notwendigkeit der Unterschutzstellung von bedrohten Arten, Hecken und Pflanzenschutzgebieten wird grundsätzlich unterstützt.
Vereinzelte Befürchtungen, wonach die alpwirtschaftliche oder touristische Entwicklung eingeschränkt werden könnte, sind laut Regierungsrat unbegründet. In den Pflanzenschutzgebieten gilt nicht ein absolutes Nutzungs- und Bauverbot. Es sind Ausnahmebewilligungen möglich, sofern die Schutzziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder Schutzvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würden. Auf der anderen Seite wurde in der Vernehmlassung teils bedauert, dass mit den räumlichen Änderungen bei Pflanzenschutzgebieten die Flächen verringert worden sind. «Die Massnahmen sind als Ganzes zu betrachten und aus unserer Sicht ausgewogen, indem sowohl den Interessen des Naturschutzes als auch der touristischen und alpwirtschaftlichen Nutzung Rechnung getragen wird», so Therese Rotzer-Mathyer weiter. (zvg/unp)

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