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Luzern

Maskengegner wollte sein Attest nicht vorweisen

Weil sich ein Mann bei einer Polizeikontrolle unkooperativ verhielt, hat er nun Kosten von insgesamt 2400 Franken zu berappen. Das Urteil des Bundesstrafgerichts ist über den Einzelfall hinaus von Interesse.
Zwischenzeitlich galt im Winter 2021 in allen Bahnhöfen eine Maskenpflicht.  (Symbolbild: Patrick Hürlimann)

Julian Spörri

Ein Mann, der vor einem Jahr ohne Maske durch den Bahnhof Luzern lief, wird vom Bundesstrafgericht zu einer Geldstrafe von 400 Franken verurteilt. Speziell am Fall ist, dass der Musiklehrer eigentlich ein ärztliches Attest besitzt, das ihn von der Maskenpflicht im Musikunterricht befreit. Tatsächlich spricht das Gericht mit Sitz in Bellinzona den Mann nun auch in einem der beiden Anklagepunkte frei, und zwar in Bezug auf die Widerhandlung gegen die geltenden Coronamassnahmen. Auf dem Bahnhofsareal herrschte damals Maskenpflicht.

Es spiele keine Rolle, dass die Dispens lediglich auf den Musikunterricht bezogen gewesen sei, hält das Bundesstrafgericht fest. Zwar wäre das Attest idealerweise in genereller Form formuliert gewesen. Doch könne nicht gefordert werden, dass die Dispens jede einzelne Örtlichkeit aufzähle, an welcher ein Patient maskenbefreit sei, heisst es im Urteil.

Überlegung des Beschuldigten ging nicht auf

Verurteilt wird der Mann hingegen im zweiten Anklagepunkt – der Hinderung einer Amtshandlung. Er weigerte sich im Rahmen der Kontrolle durch die SBB-Transportpolizei während knapp 20 Minuten, seine Personalien anzugeben und seine ärztliche Maskendispens zu zeigen. Nach dem Vorfall reichten die SBB eine Strafanzeige ein, weswegen der Fall bei der eidgenössischen Justiz landete.

Bleibt die Frage, warum der Mann nicht seine gültige Dispens vorgewiesen hat, um einer Anzeige zu entkommen. An der Verhandlung am Bundesstrafgericht im vergangenen Dezember erklärte der Beschuldigte, dass er sein Attest nicht zeigen wollte, da er damit seine Personalien kundgetan hätte. Dies habe er vermeiden wollen, da er bereits einmal wegen Nichteinhalten der Maskenpflicht gebüsst worden sei und deshalb einen erneuten Strafprozess fürchtete.

Zu diesem kam es bekanntlich trotzdem. Besonders ärgerlich aus Sicht des Mannes: Er muss nebst der erwähnten Geldstrafe auch die Gerichtskosten in der Höhe von 2000 Franken übernehmen.

Rechtsatteste haben keine Gültigkeit

Das vorliegende Urteil bringt einige rechtliche Klarstellungen mit sich, die über den Einzelfall hinaus interessant sein dürften. So hält die Einzelrichterin fest, dass die SBB-Transportpolizei zur Kontrolle der Maskendispens befugt sei. Die Handlung verstosse entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht gegen die Datenschutzgesetzgebung, da im ärztlichen Attest des Mannes keine medizinischen Angaben vorliegen würden, bei denen es sich um «besonders schützenswerte Personendaten» handle.

Ein klares Wort spricht das Bundesstrafgericht auch in Bezug auf das Rechtsattest eines Anwaltes aus, das der Beschuldigte der Bahnpolizei vorgewiesen und diese nicht akzeptiert hatte. Das Dokument sei «eine wenig aussagekräftige Selbstdeklaration» und stelle keine gültige Maskendispens dar, heisst es im Urteil.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Die beteiligten Parteien können dagegen Beschwerde einreichen.

Hinweis: Urteil SK.2021.29

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