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Zug

Kurzarbeit: Die Voranmeldefrist ist vorübergehend aufgehoben

Am 19. März hat das eidgenössische Parlament per 20. März die Voranmeldefrist bei der Kurzarbeit aufgehoben. Neu können Firmen unter gewissen Bedingungen bis 30. April eine Neuberechnung einreichen oder sich für Kurzarbeit anmelden.
Das Parlament an der Frühlingssession im Nationalrat in Bern.  (Bild: Anthony Anex / Keystone)

(haz) Das Parlament hat am 19. März Änderungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen, die am 20. März in Kraft getreten sind. Der Bund hat die Wirtschafts- und Branchenverbände zuhanden der Mitglieder umgehend informiert. Da laut Medienmitteilung der Volkswirtschaftsdirektion nicht alle Betriebe Mitglied in solchen Verbänden sind und die Medienmitteilung des Bundes keine breite Streuwirkung hatte, will die Volkswirtschaftsdirektion auf diesem Weg die betroffenen Zuger Betriebe nochmals und speziell auf die rückwirkenden Änderungen hinweisen. Das Gesuch um Neubeurteilung muss bis 30. April (Verwirkungsfrist) eingereicht werden.

Wichtigstes Element der Änderung ist gemäss Mitteilung die vorübergehende Aufhebung der Voranmeldefrist für Kurzarbeit. Eine Voranmeldung selbst muss dennoch eingereicht werden. Weiter sollen neue Bewilligungen ausserdem temporär wieder eine Dauer von bis zu sechs Monaten haben.

Rückwirkende Neuberechnung

Davon können nur jene Betriebe profitieren, welche entweder ab 1. September 2020 bis 19. März 2021 schon Kurzarbeit eingereicht haben oder alle ab 22. Dezember 2020 amtlich geschlossenen Betriebe.

Bei den amtlich geschlossenen Betrieben kann auch dann ein Gesuch um Kurzarbeit nachgereicht werden, wenn bisher keine Kurzarbeit beantragt wurde. Der Beginn der Kurzarbeit wird automatisch auf den ersten Schliessungstag festgesetzt.

Einreichung des Formulars für rückwirkende Neuberechnung (Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit) entweder per Post an:

Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitskräfte, Kurzarbeit
Aabachstrasse 5
6301 Zug
oder per E-Mail an: info.awa@zg.ch



Weitere Informationen zur Kurzarbeit gibt es unter www.arbeit.swiss > Kurzarbeitsentschädigung.

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