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Uri

Kanton Uri ordnet Nachweispflicht für Heim- und Spitalbesuche an – Besuch ist nur noch ab 16 Jahren möglich

Ab nächster Woche gilt in Urner Spitälern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen die 3G-Regel für Besucherinnen und Besucher. Das Tragen von Masken ist für Besuchende und Personal wieder Pflicht.

Weil landesweit die Fallzahlen steigen und die epidemiologische Lage zunehmend angespannt wird, hat der Urner Regierungsrat auf eindringliche Empfehlung des Bundesrats nun entschieden, die 3G-Nachweispflicht für Besuchende von Gesundheits- und sozialmedizinischen Einrichtungen ab nächsten Montag, 29. November 2021, einzuführen. Damit will er die Bewohnerinnen und Bewohner in Alters- und Pflegeheimen besser schützen.

Das Kantonsspital Uri und die sozialmedizinischen Institutionen wie Pflegeheime oder Behinderteninstitutionen dürfen nur Personen über 16 Jahren mit einem Zertifikat oder einem negativen Testergebnis besuchen. Die Einrichtungen können von dieser Regeln abweichen, wenn das Besuchsrecht in ausserordentlichen Situationen nicht anders ausgeübt werden könne, heisst es in der Mitteilung. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn sterbende Personen besucht werden. Um diese Besuchsregelung in der Praxis umsetzen zu können, werde den Institutionen empfohlen, Antigen-Schnelltests ohne Zertifikat vor Ort anzubieten. Aufgrund der Knappheit der personellen Mittel seien die Institutionen jedoch nicht dazu verpflichtet.

Tragen von Masken ist wieder Pflicht – es gibt aber Ausnahmen

Ergänzend zu dieser 3G-Nachweispflicht ordnet der Kanton das Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen für Besuchende sowie für Mitarbeitende an. In begründeten Fällen, zum Beispiel bei der Betreuung von Demenzkranken, seien Ausnahmen möglich.

Nicht geimpfte und nicht genesene Mitarbeitende der Institutionen müssen zweimal pro Woche einen gepoolten Speichel-PCR-Test machen. Damit soll das primäre Ziel der Testungen – die Unterbrechung der Infektionsketten – noch besser erreicht werden, so der Regierungsrat in der Mitteilung. Neu müssen auch alle Bewohnenden der Alters- und Pflegeheime und der Behinderteneinrichtungen, die ausser Haus gehen, einmal wöchentlich mittels gepooltem Speichel-PCR-Test getestet werden.

In den meisten betroffenen Institutionen wird bereits «geboostert»

Mit dem Erlass dieser Bestimmungen werde eine einheitliche Anwendung in den gesundheits- und sozialmedizinischen Einrichtungen erreicht. Der Regierungsrat will mit dieser Reglementanpassung klare Regeln für die Festtage und den Jahreswechsel schaffen. Die Verordnung sei deshalb bis am 9. Januar befristet, dann soll die Lage neu beurteilt werden.

Die Boosterimpfung werde in den meisten der von der Reglementsänderung betroffenen Urner Institutionen bereits verabreicht. Die vollständige Wirkung der dritten Impfdosis entfaltet sich nach rund zwei Wochen. Anschliessend sei der Impfschutz wesentlich höher als vor der Auffrischimpfung. (mah)

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