10.09.2025, 09:44 Uhr
updateAktualisiert: 10.09.2025, 13:08 Uhr
René Meier

Blick auf den im Bau befindlichen Pilatus-Tower.
Bild: Pius Amrein
(Luzern, 31. 7. 2025)
(Luzern, 31. 7. 2025)
Im Kanton Luzern bleibt die Pflicht zur Verwendung des amtlichen Formulars für Anfangsmietzinse bestehen. Grund ist der weiterhin tiefe Leerwohnungsbestand: Per 1. Juni lag die Leerwohnungsziffer bei 0,78 Prozent. Liegt dieser Wert unter 1,5 Prozent, müssen Vermieterinnen und Vermieter den Anfangsmietzins und den früheren Mietzins offenlegen und allfällige Erhöhungen begründen. Die Regelung gilt bereits seit November 2021 kantonsweit und wird unverändert fortgeführt. Das Formular ist bei der Schlichtungsstelle Miete und Pacht erhältlich.
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