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Nidwalden

Dienstuntauglicher Nidwaldner unterliegt vor Bundesgericht – und muss weiterhin Wehrpflichtersatz zahlen

Ein Mann wurde nach der Rekrutenschule für dienstuntauglich erklärt. Bis vor Bundesgericht wehrte er sich dagegen, Wehrpflichtersatz zahlen zu müssen – vergeblich.

Die Rekrutenschule konnte er beenden, danach wurde er für dienstuntauglich erklärt. Der Gesundheitszustand eines Mannes aus dem Kanton Nidwalden hatte sich während der Militärzeit verschlechtert. Deshalb musste er keine Wehrpflichtersatzabgabe leisten. Befreit davon war er allerdings nur im ersten Jahr nach der Rekrutenschule. Seither gilt auch für ihn: Wer nicht Militärdienst leistet, muss einen Teil seines Einkommens abgeben. Der Mann habe bereits vor dem Einrücken in die Rekrutenschule an psychischen Beschwerden gelitten, begründete das Nidwaldner Amt für Militär und Bevölkerungsschutz diesen Entscheid. Sein Zustand sei durch den Militärdienst lediglich vorübergehend verschlechtert worden, weshalb er auch nicht während längerer Zeit von der Ersatzpflicht befreit werden könne.

Vergeblich wehrte sich der Mann dagegen; zuletzt wies das Nidwaldner Verwaltungsgericht im Februar 2020 seine Beschwerde ab. Das Bundesgericht hatte insbesondere die Frage zu klären, ob die gesundheitlichen Probleme des Mannes erst durch den Militärdienst verursacht worden sind, oder ob sie bereits zuvor bestanden hatten. Der Betroffene selbst stützt sich vor der obersten Instanz auf die Berichte von Psychiater und Hausarzt, die seiner Ansicht nach den Kausalzusammenhang zwischen Militärdienst und Beschwerden aufzeigten. Zu Unrecht habe das Nidwaldner Verwaltungsgericht den Stellungnahmen der beiden Mediziner jegliche Beweiskraft abgesprochen.

Probleme begannen früh in der Rekrutenschule

Das Bundesgericht weist die Kritik in seinem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid zurück. Das kantonale Verwaltungsgericht habe die Angaben von Psychiater und Hausarzt durchaus berücksichtigt, diese aber als weniger aussagekräftig beurteilt als die Berichte zweier Militärärzte und eines Fachoffiziers des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes. Die Vorinstanz habe einzelnen Einschätzungen von Experten mehr Gewicht beimessen dürfen als anderen, heisst es im Urteil.

Die Probleme begannen schon früh: Am fünften Tag der Rekrutenschule wurde der Nidwaldner wegen psychischer Beschwerden dem Psychologisch-Pädagogischen Dienst zugewiesen. Er habe niedergeschlagen gewirkt und sei mehrmals in Tränen ausgebrochen, schrieb der zuständige Fachoffizier in seinem Bericht. Bereits zu diesem Zeitpunkt stellte er beim Rekruten eine leicht depressive Symptomatik fest. Das Bundesgericht sieht dadurch den Befund der Militärärzte gestützt, wonach die gesundheitlichen Probleme bereits vor dem Einrücken bestanden hatten und durch den Armeedienst verschlimmert, aber nicht verursacht worden sind.

Ärzte sind sich uneinig

Zu einer anderen Erkenntnis kam der Psychiater des Mannes. Er führt die psychischen Probleme mit überwiegend grosser Wahrscheinlichkeit auf Ereignisse während der Rekrutenschule zurück, die im Urteil nicht näher genannt sind. Weil die Therapie jedoch erst im Jahr danach begonnen hatte, hält die oberste Instanz die Aussagen des Psychiaters zur Situation vor dem Militärdienst für «nur bedingt aussagekräftig». Hinzu kommt: Der Nidwaldner hat die Therapie von sich aus nicht mehr weitergeführt. Das Bundesgericht deutet dies als Hinweis darauf, dass sich der Mann zum Ende der Behandlung wieder in einem vergleichbaren Gesundheitszustand wie vor der Rekrutenschule befand. Die psychischen Beschwerden seien durch den Militärdienst nur «vorübergehend ungünstig beeinflusst» worden. Die Beschwerde des Nidwaldners wird abgewiesen, er wird somit weiterhin Wehrpflichtersatz zahlen müssen.

Hinweis: Bundesgerichtsurteil 2C_701/2020 vom 2. März 2021.

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