In der Schweiz stieg die Zahl der Führerausweisentzüge im letzten Jahr gegenüber 2023 um 9 Prozent auf fast 87’000 an. Im Kanton Luzern betrug der Anstieg 5,5 Prozent . Wir haben die wichtigsten Fakten rund um Ausweisentzüge zusammengetragen:
Polizei kann den Ausweis einziehen
Das Strassenverkehrsamt entscheidet über den Entzug des Ausweises. Die Polizei kann jedoch den Ausweis sofort und vor Ort einziehen, wenn der Autofahrer eine gefährliche Widerhandlung begangen hat, indem er sich oder andere gefährdet. Ebenfalls abgenommen wird der Ausweis, wenn jemand völlig übermüdet oder unter Alkohol- und Drogeneinfluss steht. Sofort eingezogen wird der Ausweis auch, wenn die Atemalkoholmessung 0,8 Promille oder mehr anzeigt. Die Polizei zieht den Ausweis zudem ein, wenn jemand nicht fahrberechtigt ist, also etwa dann, wenn ein Lernfahrer ohne Begleitperson unterwegs ist.
Strassenverkehrsamt kann Verwarnung aussprechen
Eine Administrativmassnahme kann vor dem Entzug des Führerausweises auch eine Verwarnung sein, wenn gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen wird (Widerhandlung). Sie wird erteilt, wenn eine Verkehrsregel verletzt wurde, aber keine schwerwiegende Gefährdung vorliegt. Wer zum Beispiel innerorts mit Tempo 66 statt 50 unterwegs ist, erhält eine Verwarnung mit einer Probezeit von zwei Jahren. Wer aber mit 75 Stundenkilometern (und mehr) unterwegs ist, verliert den Führerausweis für mindestens drei Monate.
Mindestdauer kann nicht unterschritten werden
Das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr gilt als schwere Widerhandlung. Bei einem erstmaligen Verstoss führt dies zu einem Entzug von mindestens drei Monaten. Je schwerer das Verschulden, desto höher ist die Dauer des Entzuges. Die Mindestdauer bleibt eine Mindestdauer.
Wer ohne Ausweis fährt, dem drohen happige Strafen
Wer fährt, ohne je einen Ausweis besessen zu haben, oder trotz Führerausweisentzug, dem drohen happige Strafen. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen. Zusätzlich zu diesen Sanktionen können bei wiederholten Verstössen weitere Massnahmen ergriffen werden, wie beispielsweise die Beschlagnahmung des Fahrzeugs. Dazu können strafrechtliche oder auch administrative Verfahren parallel ablaufen und unterschiedliche Konsequenzen mit sich bringen.
Wann muss man zum Verkehrspsychologen?
Der Verkehrspsychologe Lorenz Imbach informiert, dass bei Zweifel an der charakterlichen Fahreignung – etwa nach drei schweren Widerhandlungen in zehn Jahren – eine verkehrspsychologische Begutachtung erforderlich ist. Der Verkehrspsychologe prüft dies durch ein Gespräch und Tests. Bei negativer Beurteilung folgt meist eine sechs- bis 15-stündige Verkehrstherapie. Fällt die Beurteilung positiv aus, wird der Führerausweis zurückgegeben.
Bei Raserdelikten muss sich die Person ebenfalls einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen. Fällt das Gutachten positiv aus, darf die Person frühestens 2 Jahre später wieder fahren.
Neulenkern wird der Führerausweis annulliert, wenn er in der dreijährigen Probezeit zweimal entzogen wird. Ein Neuerwerb ist frühestens nach einem Jahr möglich – nach einer verkehrspsychologischen Begutachtung. Bei negativer Beurteilung folgt eine Verkehrstherapie.
Ausweisentzug kommt ins Register
Ausweisentzüge kommen ins eidgenössische Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) . Neben Ausweisentzügen werden darin auch Verwarnungen, Fahrverbote, verkehrspsychologische und medizinische Untersuchungen erfasst. Die Löschfristen variieren je nach Massnahmen. Führerausweisentzüge werden erst nach zehn Jahren gelöscht.
Betroffene können Stellung nehmen
Wer den Ausweis abgeben muss, kann dazu Stellung nehmen (rechtliches Gehör). Betroffene können sich innerhalb einer Frist von zehn Tagen zum Fall und zur drohenden Massnahme äussern, eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend machen und über den Abgabetermin des Führerausweises (Aufschub bis zu sechs Monate) mitbestimmen. Das «rechtliche Gehör» kann telefonisch, schriftlich, durch persönliche Vorsprache oder durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsschutzversicherung wahrgenommen werden.

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