Carmen Epp
Kann Oliver Schürch als Chef der Urner Bereitschafts- und Verkehrspolizei verpflichtet werden, im Kanton Uri zu wohnen oder nicht? Diese Frage beschäftigte zuerst das Urner Obergericht und nun auch das Bundesgericht.
Nachdem Schürch im Herbst 2017 von Bürglen nach Luzern gezogen war, verfügte die Urner Sicherheitsdirektion eine Wohnsitzpflicht gegen den Polizeioffizier. Zu Recht, fand daraufhin das Obergericht des Kantons Uri. Es wies Schürchs Verwaltungsbeschwerde am 21. September 2018 ab und bestätigte damit die Verfügung der Sicherheitsdirektion. Es bestünden «gewichtige, ja überwiegende, öffentliche Interessen» daran, dass der Vorsteher der personell grössten Abteilung der Kantonspolizei im Kanton Uri wohne, hielt das Obergericht in seinem Entscheid fest.
Sicherheitsdirektion stimmt Schürchs Antrag zu
Schürch liess jedoch nicht locker und erhob gegen den Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht, wie er Anfang November gegenüber unserer Zeitung bestätigte. Dort hat der Polizeioffizier nun einen ersten Erfolg erzielt: Seiner Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wie aus einer Verfügung des Präsidenten der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hervorgeht. Das bedeutet, dass Schürch der Verfügung der Sicherheitsdirektion nicht nachkommen muss, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten komme einer Beschwerde in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu, heisst es in der Verfügung. Da Schürch dies jedoch beantragt und die Sicherheitsdirektion dem «ausdrücklich zustimmt», seien keine Gründe ersichtlich, die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren.

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