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Bundesgericht bestätigt Strafe gegen Luzerner Kieshändler

Trotz fehlender Bewilligung der Gemeinde hat ein Luzerner Kiesunternehmer in Ufhusen bauliche Massnahmen im Bereich seiner Kiesgrube ergriffen. Eine Verurteilung dafür zog er bis ans Bundesgericht weiter, das seine Beschwerde nun abwies.

Die Gemeinde hatte 2011 Strafanzeige eingereicht wegen Bauen einer Trafostation, eines Technikraumes sowie von Massnahmen für die mobile Kiesaufbereitung und Erstellung einer Betonplatte ohne rechtskräftige Baubewilligung. Die Staatsanwaltschaft verhängte eine Busse von 3000 Franken. Dagegen erhob der heute 58-Jährige Einsprache.

Nach dem Weg durch die Instanzen sprach das Luzerner Kantonsgericht den Mann am 25. Oktober 2017 der einfachen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern (PBG/LU) schuldig. Es brummte ihm eine Busse von 2800 Franken als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft auf.

Dieses Urteil zog der Mann schliesslich weiter ans Bundesgericht. Es sei wegen Verjährung aufzuheben, fordert er. Die Beschwerde werde abgewiesen, heisst es im Bundesgerichtsurteil, das am Mittwoch veröffentlicht wurde.

Urteil nicht nichtig

Die angeklagten Vergehen verjähren in drei Jahren. Weil vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ein erstinstanzliches Urteil erging, könne diese nicht mehr eintreten, sofern das genannte Urteil nicht nichtig war.

Zwar habe der ursprüngliche Strafbefehl nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt aufgewiesen und entspreche daher nicht den Anforderungen an eine Anklageschrift. Die Ungültigkeit, die daraus resultierte, führe aber nicht zur Nichtigkeit, halten die Richter fest.

Der Beschwerdeführer sei vollumfänglich über den Tatvorwurf informiert gewesen und habe sich verteidigen können. Ihm werden die Gerichtskosten von 3000 Franken auferlegt.

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