Marco Morosoli
Bei der Sanierung des Schwimmbads in Rotkreuz soll ein Sonnensegel gesetzt werden. Im Vorfeld des Vergabeentscheids im Sommer 2021 erkundigte sich die Bauabteilung der Gemeinde zuerst bei einer anderen Schweizer Gemeinde nach den Kosten für ein Sonnensegel, um eine Vergleichsgrösse zu haben. In dieser Schweizer Gemeinde galt es zwar, ein Sonnensegel zu installieren, welches nur 100 Quadratmeter abdecken sollte. Die Kosten für das Minisegel betrugen 24'000 Franken. Die projektierte Variante in der Ennetseer Gemeinde soll hingegen 300 Quadratmeter beschatten.
Die Offertkosten der beiden Bewerber liegen sehr weit auseinander
Erstaunlich ist beim Rischer Vergabeentscheid, wie es möglich ist, dass zwei Parteien für das gleiche Objekt Offerten vorlegen, welche sehr weit auseinanderliegen. Der eine Unternehmer gab an, das geforderte Rischer Sonnensegel für einen Betrag von rund 80'000 Franken erstellen zu können. Sein Mitbewerber dagegen rechnete der Gemeinde vor, dass für die Umsetzung des Projekts rund 294'000 Franken in die Hand zu nehmen seien. Da die unterlegene Partei Zweifel an der billigeren Offerte hatte, rief er das Zuger Verwaltungsgericht (V 2021 47) an.
In diesem Zusammenhang erwähnte das Zuger Verwaltungsgericht zwar, dass der von der Gemeinde gefällte Zuschlagsentscheid eigentlich gar nicht von ihm zu behandeln sei. Dies, weil der Schwellenwert für sogenannte Einladungsverfahren nur dann behandelt werden könne, wenn es um Vergabeentscheide gehe, die über 100'000 Franken liegen. Nichtsdestotrotz machte das Verwaltungsgericht einige interessante Aussagen zum Vergabe-Verfahren an sich. Das in Risch beim Sonnensegel angewandte Verfahren basiert auf einer Einladung. Gegen solche Entscheide ist, wie bereits erwähnt, ein Rechtsmittel erst bei einem Wert der Leistung von mehr als 100'000 Franken möglich. Bei Dienstleistungen und Leistungen unter dem Übertitel «Baunebengewerbe» liegt die Klagegrenze bei 150'000 Franken. Handelt es sich um einen Fall des Bauhauptgewerbes, gilt eine Leistung mit einem Volumen von über 300'000 Franken als Schwellenwert für eine Klage.
Die Absicht des Beschwerdeführers liegt auf der Hand. Er wollte herausfinden, wie die Gegenpartei so billig offerieren konnte. Weiter gab er zu Protokoll, dass der umfangreiche Leistungskatalog der Gemeinde mit dem Mitteleinsatz des Konkurrenten gar nicht bestritten werden könne. Alleine die Materialkosten lägen über der Offerte der Konkurrenz.
Gegen die Verfügung hätte es eigentlich gar kein Rechtsmittel gegeben
Die Einwände des Beschwerdeführers beachtete das Verwaltungsgericht jedoch gar nicht. Die Begründung: Es sei in diesem Fall nicht zuständig. Vergabeentscheide können im Eingabeverfahren – wie oben erwähnt – erst ab einem Offertwert von 100'000 Franken angefochten werden. Bitter für den im Einladungsverfahren unterlegenen Betrieb ist, dass er, obwohl sich das Verwaltungsgericht als nicht zuständig erklärte, für die Verfahrenskosten geradestehen muss. Das Verwaltungsgericht erinnerte aber die unterlegene Partei daran, dass die Nichtanhandnahme eines Rechtsbehelfs der Abweisung einer Beschwerde entspricht. Das Verwaltungsgericht kommt der abgestraften Partei jedoch insofern entgegen, als dass es nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von 500 Franken einfordert. Die Gemeinde Risch hatte dem Entscheid im Einladungsverfahren irrtümlich eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Diese brachte das Verfahren überhaupt erst in Gang.

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