Sylvia Läubli (SP, Erstfeld) will in einer kleinen Anfrage von der Regierung wissen, wie hoch die Steuerausfälle bei der Abschaffung des Eigenmietwerts für die Urner Kantons- und Gemeindefinanzen ausfallen werden. «Aufgrund der komplexen Sachlage lassen sich die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen nur sehr schwer abschätzen», schreibt die Regierung in ihrer Antwort. Die Finanzdirektion rechnet mit Steuerausfällen für die Urner Kantons- und Gemeindefinanzen von rund 4,6 Millionen Franken, wovon rund 0,6 Millionen Franken auf die Eigenmietwerte von Zweitliegenschaften entfallen. In diesen Zahlen ist auch der Anteil an der direkten Bundessteuer von 21,2 Prozent enthalten.
Die Schweizer Bevölkerung wird am 28. September über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung abstimmen. Sowohl der Stände- als auch der Nationalrat haben sich für ein Ende der Eigenmietwertbesteuerung ausgesprochen. Als Folge davon fällt der Steuerabzug für Kosten des Liegenschaftsunterhalts weg. Den Kantonen wird es aber weiterhin erlaubt sein, Steuerabzüge für die Förderung des Erwerbs von Wohneigentum, für denkmalpflegerische Arbeiten sowie für Energie- und Umweltschutzmassnahmen vorzusehen.
Um die wegfallenden Einnahmen aus der Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften in den Berg- und Tourismuskantonen zu kompensieren, haben die beiden Räte mit dem Bundesbeschluss über die Erhebung einer besonderen Liegenschaftssteuer eine zweite Vorlage beschlossen. Die Kantone können selbst entscheiden, ob sie die «neue Objektsteuer» in ihr kantonales Gesetz aufnehmen möchten. Beim Bundesbeschluss handelt es sich um eine neue Verfassungsbestimmung, die dem obligatorischen Referendum unterliegt. Für ihre Annahme ist das Volks- und Ständemehr notwendig. Wird die neue Verfassungsbestimmung über die Objektsteuer von der Bevölkerung an der Urne abgelehnt, bleibt die Eigenmietwertbesteuerung bestehen. Wird diese angenommen, fällt die Eigenmietwertbesteuerung weg.
Die Regierung sieht vier Kompensationsmöglichkeiten
Bei einer Zustimmung von Volk und Ständen zur Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung gäbe es zur Kompensation der wegfallenden Einnahmen aus Sicht der Regierung folgende Möglichkeiten:
a) Im Rahmen des Systemwechsels bei der Eigenmietwertbesteuerung könnte eine Erhöhung des Steuersatzes für natürliche Personen um je rund 0,2 Prozentpunkte im Steuergesetz für die Kantons- und Gemeindesteuern vorgesehen werden. Diese Massnahme würde für alle Steuerzahlenden gelten und auch Mieterinnen und Mieter betreffen.
b) Die wegfallenden Einkünfte aus der Eigenmietwertbesteuerung könnten auch durch eine Erhöhung des Steuerfusses um rund 2 Prozentpunkte ausgeglichen werden. Bei den Gemeinden könnte die Steuerfusserhöhung in etwa gleich hoch ausfallen. Mit dieser Massnahme liesse sich im Ergebnis die gleiche Wirkung erzielen wie mit einer Steuersatzerhöhung, von der aber gleichzeitig auch die juristischen Personen betroffen wären.
c) Im Rahmen der generellen Neuschätzung der Grundstücke können die Steuerwerte an die gestiegenen Immobilienpreise angepasst werden. Dies führt zu einem höheren Vermögenssteuersubstrat.
d) Zur Vermeidung von Steuermindereinnahmen wäre für die Regierung der Verzicht auf die Beibehaltung der im Steuerharmonisierungsgesetz vorgesehenen «Kann-Bestimmungen» der folgerichtige Schritt. Dadurch könnten sowohl unnötige Mitnahmeeffekte verhindert als auch negative Auswirkungen auf die Berechnung des Nationalen Finanzausgleich (NFA) Substrats vermieden werden.
Eine Grundsatzdebatte über die Einführung und Umsetzung der Objektsteuer auf Zweitliegenschaften hat die Regierung noch nicht geführt. Für sie wäre eine Kompensation der Mindererträge mehr als fraglich, da sich insbesondere in Andermatt zahlreiche Zweitwohnungen im Vermietungspool der Andermatt Swiss Alps AG befinden und von der Objektsteuer befreit wären.
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