Sie entfalte keine Rechtswirkung, weshalb das Gericht mangels zulässigem Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde gar nicht eingetreten ist. Dieser Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Noch sind aber im Zusammenhang mit der Hochbrücke, welche ab der A3 eine Zufahrt zum Seedamm-Center ermöglichen soll, weitere Verfahren hängig, unter anderem beim Schwyzer Regierungsrat. asz
March-Anzeiger/Höfner Volksblatt