In der Nacht auf Montag konnte die Kantonspolizei dank einem Hinweis aus der Bevölkerung um 2.45 Uhr an der Bahnhofstrasse in Seewen einen Mann festnehmen. Die Kapo Schwyz schreibt: «Der marokkanische Staatsangehörige im Alter von 20 Jahren wird verdächtigt, kurz zuvor in umliegenden Wohnquartieren Gegenstände aus Fahrzeugen entwendet zu haben.»
Es konnte gemäss Polizeiangaben mutmassliches Deliktsgut sichergestellt werden. Der Festgenommene muss sich vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verantworten. Zudem wird abgeklärt, ob der Tatverdächtige noch für weitere Delikte verantwortlich ist. gh
Um Diebstähle aus Fahrzeugen zu verhindern, rät die Kantonspolizei Schwyz:
- Schliessen Sie Ihr Fahrzeug immer ab, auch wenn Sie nur kurzzeitig parkieren.
- Lassen Sie keine Wertgegenstände im Fahrzeug zurück.
- Melden Sie verdächtiges Verhalten sofort der Polizei über die Notrufnummer 117.
Versicherungstechnisch wird strikt zwischen einem Einbruchdiebstahl und einem einfachen Diebstahl unterschieden, wobei das Abschliessen des Fahrzeugs eine zentrale vertragliche Sorgfaltspflicht darstellt.
Wird ein Fahrzeug gewaltsam aufgebrochen, etwa durch das Einschlagen einer Scheibe oder das Aufhebeln eines Schlosses, liegt ein klassischer Einbruchdiebstahl vor. In diesem Fall greift für entwendete Gegenstände im Wageninneren typischerweise die Hausratversicherung, sofern der Zusatzbaustein für Diebstahl auswärts oder der Einschluss von Gegenständen im Fahrzeug vereinbart wurde. Auch eine Teilkaskoversicherung des Autos deckt bei entsprechenden Zusatzoptionen mitgeführte Sachen ab, während die Kaskoversicherung die Beschädigungen am Fahrzeug selbst, wie das zerbrochene Fenster, ohnehin übernimmt. Voraussetzung für die Regulierung ist in diesen Fällen der Nachweis von sichtbaren Einbruchspuren sowie ein unverzüglich erstatteter Polizeirapport.
Wird dagegen aus einem unverschlossenen Auto gestohlen, fehlt das Tatbestandsmerkmal der gewaltsamen Überwindung eines Hindernisses. Versicherungsrechtlich handelt es sich dann lediglich um einen einfachen Diebstahl. Während ein einfacher Diebstahl auswärts bei vielen Hausratpolicen bis zu einer bestimmten Summe versichert ist, schliessen praktisch alle Versicherungsgesellschaften in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen Diebstähle aus unverschlossenen Behältnissen oder unverschlossenen Fahrzeugen explizit aus. Wer Gegenstände in einem ungesicherten Auto zurücklässt, handelt gemäss gängiger Praxis grobfahrlässig.

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