Kanton Schwyz

Richtstätten: Vom Rechtsort zum fast verschwundenen Flurnamen

Früher prägten Richtstätten im Kanton Schwyz das Strafrecht und die Landschaft – von sichtbaren Galgenplätzen bis zu verschwundenen Flurnamen.
Dieser Ausschnitt aus einer Karte des Hauptfleckens Schwyz von 1854 zeigt die ummauerte Richtstätte auf der Weidhuob neben dem Pulvermagazin.
Bild: Staatsarchiv Schwyz SG.CIII.49

Vom 14. bis ins 19. Jahrhundert spielten Richtstätten eine wichtige Rolle bei der Ausübung des Strafrechts. Mit der Entwicklung von langfristigen Strafvollzugsmöglichkeiten verzichtete der Staat zunehmend auf die hoheitlich angeordneten Tötungen. Im Zivilstrafrecht wurde die Todesstrafe 1942 abgeschafft, militärstrafrechtlich existierte sie bis 1992.

Heute erinnern noch vereinzelte Spuren in der Landschaft und einige Flurnamen an die früheren Orte der Rechtsausübung und – aus heutiger Sicht – staatlicher Brutalität.

«Trockene Hand» und «blutige Hand»

König Sigismund verlieh den Schwyzern 1415 die Hochgerichtsbarkeit (auch Blutbann, Blutgerichtsbarkeit) im Kernland, in den Landschaften Einsiedeln und Küssnacht sowie im Schwyzer Teil der March. Damit konnte Schwyz bei Delikten Körperstrafen oder die Todesstrafe verhängen.

Gerichtet wurde mit der «trockenen Hand» (Galgen, Rad, Feuer) und der «blutigen Hand» (Schwert). Körperstrafen wie Auspeitschen oder mit Ruten «ausstreichen» wurden an den Richtstätten vollzogen oder vor den Rathäusern. Da das Land Schwyz bereits 1416 Diebstahl mit einem Wert von 4 Pfennig und 5 Schillingen und mehr mit Galgen oder sonstiger Hinrichtung bestrafte, dürften die meisten zum Tod Verurteilten Diebstähle begangen haben.

Es waren Orte des Rechts

Da die Richtstätten ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit und der Staatsmacht waren, lagen sie gut sichtbar ausserhalb der Ortschaften. Ortsfremde (Delinquenten) sollten schon von Weitem sehen, dass hier Recht und Ordnung herrschten. Deshalb wurden die Körper der Hingerichteten nach dem Tod zur Abschreckung auf dem Rad oder am Galgen gelassen. Ausnahmen wie die Bestattung auf der Richtstätte direkt nach der Hinrichtung wurden in den Urteilen erwähnt und galten als «Gnadenbeweis».

Der «zweibeinige» Einsiedler Galgen lag gut sichtbar in der Nähe des Pilgerweges über den Etzel. Auf dieser Karte von 1577 liegt er ziemlich genau in der Bildmitte.
Bild: Zentralbibliothek Zürich, PAS II 14a G

Die öffentlich abgehaltenen Hinrichtungen dienten auch der «Abwehr von und dem Schutz vor nicht besserungsfähigen Delinquenten, die der Gemeinschaft grossen Schaden zufügten und sich durch keine mildere Strafe oder Massnahme zügeln liessen», wie Marius Tongendorf in seiner Untersuchung der schwyzerischen Strafrechtspraxis schreibt. Hinrichtungen waren für die Schwyzer Bevölkerung ein makaberes, unterhaltsames Spektakel, das im 18. Jahrhundert etwa alle zwei Jahre stattfand.

Der Flecken Schwyz besass drei Richtstätten

Als Hauptort besass Schwyz mehrere Richtstätten. Auf der Weidhuob wurde mit dem Schwert hingerichtet. Der Galgen, wo auch mit dem Rad oder Feuer gerichtet wurde, stand zunächst beim Nietenbach, später im Wintersried. In Ausnahmefällen wurden am gleichen Tag Hinrichtungen im Wintersried und auf der Weidhuob vollstreckt. Die Weidhuob liegt heute östlich vom Schwyzer Ortskern vor dem Friedhof im Bifang. Als der Friedhof von der Pfarrkirche in den Bifang verlegt wurde, hob man 1857 die Richtstätte auf.

Westlich von Schwyz lag an der Strasse nach Steinen die Richtstätte am Uetenbach, heute Nietenbach. Ursprünglich hiess der Ort Galgenmatt. Später wurde er in Chappelmatt umbenannt. Die Kapelle St. Nikolaus, auch Galgenchappeli genannt, wurde 1787 abgerissen.

Auf Bitte der Kapuziner wurde der Galgen 1627 vom Uetenbach ins Wintersried verlegt. Den Bau der neuen Richtstätte mussten «welsche Muhrer» (vermutlich italienische Bauhandwerker) übernehmen.

Das Hochgericht wurde jedoch nicht nur für Hinrichtungen genutzt. Als der Küssnachter Sebastian Gutsmann 1713 «vielfältig falsche Briefe aufgesetzt» hatte und so «3000 Gulden an ihm verloren gingen», wurde er verbannt. Sein «Name und Geschlecht» wurden an die Richtstätte genagelt.

Höfner und Märchler Richtstätten

Der Aufstieg von Lachen zum Hauptort der March zeigte sich auch mit der Verlegung der Richtstätte des Bezirks. Sie wurde von der Land- und Pilgerstrasse (gemäss Kaspar Michel in der Gegend des heutigen Etzelwerks) in Altendorf auf den 1543 dafür gekauften Platz beim alten Mühlenbach auf der Lachner Allmend verlegt. Dafür gaben die Märchler Landleute 36 Pfund aus. Zwei Jahre zuvor hatte Schwyz ein Haus für den Scharfrichter gekauft, der für die March sowie die Vogteien Uznach und Gaster zuständig war.

An den einzig bekannten Galgen in den Höfen erinnern auf dem Hurdnerfeld drei Kreuze.

In Einsiedeln nahe beim Pilgerweg

Der Einsiedler Galgen stand nahe des Pilgerwegs über den Etzel nach Einsiedeln. Heute steht anstelle des ehemaligen Galgenchappelis eine Schutzhütte beim Weiler Waldweg. Die Ortsbezeichnung «Galgenchappeli» ist geblieben.

1783 wurde der Einsiedler Niklaus Beda Kuriger in Schwyz auf der Weidhuob wegen der Fälschung von Gülten (auf Grundstücken haftendes Pfand) im Wert von 30’000 Gulden enthauptet. Sein Kopf wurde nach Einsiedeln gebracht und dort auf das «Hochgericht geschlagen».

Der Gersauer Galgen direkt am See

Mit dem Loskauf 1390 erhielten die Gersauer auch die Hochgerichtsbarkeit. Sichtbarstes Zeichen dafür war der Galgen, direkt am See ungefähr beim ehemaligen Hotel Seehof gelegen. Längere Zeit scheint kein weiterer Richtplatz in Gebrauch gewesen zu sein.

Der Galgen in Gersau lag am See und machte die Hochgerichtsbarkeit der Gersauer schon von Weitem sichtbar. Ausschnitt aus einer Ansicht von Schwyz von Seelisberg aus, Matthäus Merian, ca. 1642.
Bild: Staatsarchiv Schwyz SG.CII.13.

Denn 1756 musste für eine Hinrichtung mit dem Schwert ein Allmendgarten auf der Bleiche als Richtstätte herhalten (heute bei der mittleren Fabrik im Oberdorf). Der Nutzer des Gartens wurde entschädigt und der Säckelmeister mit dem Bau einer «anständigen Richtstätte» beauftragt.

Galgenen kommt nicht von Galgen

In seinem Schwyzer Namenbuch vermutet Viktor Weibel, dass der Ortsname Galgenen auf das lateinische Wort calcaneum für Ferse oder Absatz zurückgehen könnte. Daraus sei im Lauf der Zeit «Galgênne» (1229) und später «Galgenen» (1342) geworden. Damit würde der Begriff einen Ort auf einem Geländeabsatz bezeichnen.

Flurnamen mit dem Galgen als Richtstätte gab es früher jedoch häufiger im Kanton Schwyz. Meist verschwanden sie im 20. Jahrhundert und wurden durch weniger «belastete» Flurnamen ersetzt. Karl Zay erwähnte 1807 in seinem «Schuttbuch» zu Goldau und Umgebung ein heute unbekanntes «Galgen-Weydlein». In Küssnacht ist das ehemalige Galgenried im Gebiet Frohsinn-Luterbach-Tief Rüti nicht mehr als solches bekannt. Ein Stück Land der Genossame Lachen war um 1909 als «Galgenstücklein» bekannt.

Richtstätten im 19. Jahrhundert

Das Direktorium der Helvetischen Republik befahl 1798 die Abschaffung aller Galgen mit Ausnahme jener, die den Kantonsgerichten am nächsten lagen. Als 1856 der Schwyzer Kantonsrat über das neue Strafgesetz debattierte, stand neben dem Zuchthaus auch die Todesstrafe «auf öffentlicher Richtstätte durch Enthauptung» zur Diskussion.

Zwei Jahre später wurde eine Kindsmörderin auf dem Wintersried beim Hochgericht hingerichtet. Das Baudepartement erstellte im Auftrag des Regierungsrats eine Richtstätte für 165.07 Franken. Die letzte Hinrichtung im Kanton Schwyz 1894 fand mit der Guillotine unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

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