Das gab es noch nie im Kanton Schwyz: Ein 46-jähriger Mann, der sich mehrmals an minderjährigen Mädchen vergriffen hat, wird definitiv verwahrt. Das heisst, dass der Afrikaner über das gegen ihn verhängte Strafmass von drei Jahren hinaus dauerhaft weggesperrt wird. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des Mannes nicht eingetreten ist.
Der gebürtige Eritreer, der in Somalia geboren wurde und 2016 in die Schweiz einreiste, hat 2021 ein zehnjähriges Mädchen in einen Keller gelockt und dort sexuell belästigt. Nach kurzer Haftzeit und vorzeitiger Entlassung vergriff er sich im August 2022 erneut in Siebnen, diesmal auf einem Spielplatz, an einem neunjährigen Mädchen.
Drastische Massnahme zum Schutz der Kinder
Das Schwyzer Strafgericht verurteilte 2023 den Mann zu einer 36-monatigen Freiheitsstrafe und ordnete die drastische Massnahme der Verwahrung an. Diese Verurteilung samt Verwahrung hielt auch vor dem Schwyzer Kantonsgericht stand. Die Verwahrung sei zum Schutz der Kinder nötig, hielten die involvierten Richter fest. Der Afrikaner weise gemäss einem Gutachten ein deutlich überdurchschnittliches beziehungsweise hohes Risiko für erneute Sexualdelikte am ehesten an Kindern, aber auch an Erwachsenen auf.
Es sei mit weiteren Sexualdelikten im bisherigen Umfang, aber auch mit schwereren Sexualstraftaten zu rechnen. Der erneute Übergriff habe sich nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung ereignet, was zeige, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe allein nicht ausreiche, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine stationäre und ambulante Massnahme werde nicht in Betracht gezogen, weil keine schwerwiegende psychische Störung vorliege. Mildere erfolgversprechende Massnahmen seien nicht ersichtlich. Eine Verwahrung sei daher erforderlich und auch verhältnismässig.
Das vom Afrikaner angerufene Bundesgericht trat auf seine Beschwerde gar nicht ein. Der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, alles abzustreiten und den Vorinstanzen Fehlurteile vorzuwerfen, ohne dies zu begründen. «Die Beschwerde wird den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise gerecht», schreibt das Bundesgericht.


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