Am Panoramaweg in Wilen (Gemeinde Wollerau) sind vor acht Jahren vier Mehrfamilienhäuser, ein Einfamilienhaus sowie eine Tiefgarage gebaut worden. Im Sommer 2021 stellte der Gemeinderat Wollerau bei einem Augenschein fest, dass die Bauherrin in Abweichung der bewilligten Umgebungsgestaltung innerhalb der Waldabstandslinie einen Unterflurcontainer aufgestellt hatte sowie das Terrain nördlich und östlich des Areals aufgeschüttet und zu dessen Stabilisierung vier Stützwände und ein Diagonalzaun vor der Bestockung errichtet worden waren. Zudem wurde festgestellt, dass die Bepflanzung nicht der bewilligten Plangrundlage (Gestaltungsplan) und Pflanzenliste entsprach. Die Bauherrin wurde darauf verpflichtet, die nicht bewilligten Pflanzen zu entfernen und/oder zu ersetzen.
Gegen das nachträgliche Baugesuch für die Umgebungsgestaltung erhob eine Nachbarin Einsprache, was den Gemeinderat Wollerau, das kantonale Amt für Raumentwicklung und später den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht beschäftigte. Die kantonalen Instanzen verweigerten zwar Ausnahmebewilligungen für die Bauten und Anlagen im Waldabstandsbereich, verzichteten aber darauf, den Rückbau der illegalen Bauten anzuordnen. Das Verwaltungsgericht verfügte lediglich die Entfernung des Unterflurcontainers.
Bundesgericht erachtet Schutz des Waldes als wichtiger
Den Verzicht auf die Entfernung der illegal erstellten Bauten begründeten die Schwyzer Instanzen mit dem Argument der Unverhältnismässigkeit. Zudem wurde auf die Einschätzungen des kantonalen Amtes für Wald und Natur und des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) verwiesen, wonach eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ökologisch eventuell nichts bringe und statisch sogar schaden könnte.
Das Bundesgericht stellte aber fest, dass die strittigen Terrainaufschüttungen und die vier Stützmauern eindeutig ausserhalb des Baubereichs und deshalb rechtswidrig seien. Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sei von fundamentaler Bedeutung. «Werden illegal errichtete, dem Raumplanungsrecht widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet infrage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt», schreiben die Bundesrichter in ihrem kürzlich veröffentlichten Urteil. Der Schutz des Waldes sei von grossem öffentlichem Interesse und überwiege das private Interesse der Bauherrschaft bei Weitem. Mildere Massnahmen als die Wiederherstellung seien «weder ersichtlich noch dargetan».
Das Bundesgericht in Lausanne hiess die Beschwerde der Nachbarin gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Die höchsten Schweizer Richter wiesen die Sache an den Gemeinderat Wollerau zurück. Dieser muss nun die Modalitäten des Rückbaus der Terrainaufschüttungen und der vier Stützmauern im nördlichen und östlichen Bereich des Areals anordnen. Die Gerichtskosten von 4000 Franken hat die Bauherrschaft zu bezahlen.
Kommentare
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Super Entscheid ,eines funktionierenden Demokratisch gewählten Bundesgericht's .Geld ALLEINE schafft es NICHT immer, TOP !