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Bundesgericht

Betrieb haftet nicht für Vergiftung mit Salpetersäure

Das Bundesgericht schützt die Schwyzer Ansicht, dass dem betroffenen Mitarbeiter zum grossen Teil Selbstverschulden angelastet werden darf.

Der Zwischenfall ereignete sich in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2010 in einem Betrieb im Kanton Schwyz, der Oberflächen von elektrotechnischen Bauteilen beschichtet. Für die Beschichtung werden Bäder verwendet, in denen die Bauteile eingelegt werden – im konkreten Fall handelte es sich um ein Palladiumbad. Dieses Bad wird zweimal monatlich gereinigt.

In jener Nacht musste ein langjähriger Mitarbeiter das Palladiumbad reinigen. Er füllte dessen Wanne mit Salpetersäure, einer giftigen Substanz, die in Dampfform die Atemwege schädigen kann. Um ein unkontrolliertes Austreten solcher Dämpfe zu verhindern, verfügt das Bad über einen Deckel, mit dem die Wanne verschlossen werden kann. An diesem Deckel ist eine Abzugsvorrichtung angebracht, die sich mit der Lüftungsanlage des Betriebs verbinden lässt. So können die giftigen Dämpfe abgesogen werden.

Ohne Deckel weitergearbeitet und sich dabei verletzt

Nach Mitternacht war das Bad nicht mit dem Deckel verschlossen. Ob jemand den Deckel weggenommen hat oder der betroffene Mitarbeiter es versäumt hat, den Deckel ordnungsgemäss anzubringen, ist bis heute unklar. So entwickelten sich Salpetersäuredämpfe, die von in der Nähe arbeitenden Arbeitern «nicht als normal wahrgenommen» wurden. Die Mitarbeitenden diskutierten, was sie tun sollten. Die einen wollten das Bad mit dem Deckel verschliessen, andere schlugen vor, ihre Vorgesetzten telefonisch zu informieren. Ein ebenso langjähriger Mitarbeiter verwarf in der Diskussion beide Vorschläge und arbeitete trotz des aussergewöhnlichen Gestanks sowie des ätzenden Gefühls in seinen Augen und in seiner Nase dort während mehreren Stunden weiter. Dabei erlitt er eine Gasvergiftung mit Reizhusten, Atemnot und eine Bindehautentzündung. Er war vorübergehend arbeitsunfähig.

Im Juli 2021 reichte der verletzte Mitarbeiter beim Bezirksgericht Küssnacht eine Klage ein. Er forderte von seinem Arbeitgeber 30’000 Franken als aufgelaufener Erwerbsschaden. Er behielt sich in seiner Teilklage ausdrücklich vor, später weiteren Schadenersatz und eine Genugtuung zu fordern.

Weder beim Bezirksgericht noch beim Kantonsgericht noch jetzt auch beim Bundesgericht drang der Kläger mit seiner Forderung durch.

Nicht mit Fehlverhalten des Mitarbeiters zu rechnen

Schon das Kantonsgericht verneinte eine Arbeitgeberhaftpflicht. Als langjähriger, erfahrener und zuverlässiger Mitarbeiter habe der Kläger gewusst, dass der Deckel auf das Bad mit Salpetersäure gehöre. Insofern habe er gegen die ausdrückliche Instruktion des Betriebs verstossen. Für ein solches Fehlverhalten müsse der Betrieb nicht einstehen. Auch sei der Betrieb nicht verpflichtet, über die Instruktion hinaus ein besonderes Sicherheits- oder Überwachungskonzept zu installieren. Diese Argumentation des Kantonsgerichts schützte das Bundesgericht und wies in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein Selbstverschulden nicht habe entkräften können. Die Lausanner Richter lehnten die Beschwerde ab und legten dem Mitarbeiter die Gerichtskosten von 2000 Franken auf.

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