Eine Patrouille der Kantonspolizei Schwyz führte am Dienstagabend auf der Gotthardstrasse in Oberarth eine Verkehrskontrolle durch. Um 22 Uhr missachtete ein Autofahrer das Haltezeichen und umfuhr die Kontrollstelle. Die Polizeipatrouille nahm umgehend die Nachfahrt auf. Der Fahrzeuglenker reagierte nicht auf die polizeilichen Haltesignale und fuhr mit teilweise stark übersetzter Geschwindigkeit in Richtung Goldau.
Die Schwyzer Polizei schreibt: «Auf der Weiterfahrt in Richtung Steinen überholte der 23-jährige Schweizer mindestens zwei andere Fahrzeuge. Anschliessend setzte er seine Fahrt in Richtung Sattel, Mostelberg und Haggenegg fort.» Eine zweite Polizeipatrouille konnte den Mann um 22.30 Uhr auf der Haggeneggstrasse im Ried ob Schwyz anhalten.
Dem fehlbaren Lenker wurde der Führerausweis vorsorglich abgenommen. Der Personenwagen wurde polizeilich sichergestellt. Der Mann muss sich nun vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verantworten.
Die Kantonspolizei Schwyz sucht Personen, die am Dienstagabend zur fraglichen Zeit in der Region Oberarth, Goldau, Steinen, Sattel, Mostelberg oder Haggenegg unterwegs waren und denen ein Subaru aufgefallen ist. Insbesondere werden Personen gesucht, die durch die Fahrweise des Lenkers gefährdet wurden oder entsprechende Beobachtungen gemacht haben. Sie werden gebeten, sich unter der Nummer 041 819 29 29 zu melden.
Der Aufruf der Kantonspolizei Schwyz nach gefährdeten Verkehrsteilnehmern hat handfeste strafrechtliche und beweisrechtliche Gründe. Bei einer Verfolgungsjagd oder einer riskanten Flucht vor der Polizei reichen die reinen Beobachtungen der nachfahrenden Polizeipatrouille vor Gericht oft nicht aus, um das volle Ausmass der Verfehlungen juristisch wasserdicht zu beweisen.
Im Schweizer Strassenverkehrsrecht hängt die Schwere des Delikts massgeblich davon ab, ob eine konkrete oder lediglich eine abstrakte Gefahr vorgelegen hat. Eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung nach Artikel 90 des Strassenverkehrsgesetzes erfordert den Nachweis, dass andere Verkehrsteilnehmer ernstlich gefährdet wurden oder zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr bestand. Noch gravierender wird es, wenn die Staatsanwaltschaft den sogenannten Raserartikel oder Gefährdungstatbestände nach dem Strafgesetzbuch prüft, etwa die Gefährdung des Lebens gemäss Artikel 129. Dafür muss eine unmittelbare, konkrete Lebensgefahr für eine bestimmte Person nachgewiesen werden.
Genau hierfür sind die Aussagen von betroffenen Automobilisten entscheidend. Wenn ein Zeuge detailliert schildert, dass er eine Vollbremsung einleiten, auf das Trottoir ausweichen oder einen Zusammenstoss nur durch eine Schreckreaktion um Haaresbreite verhindern konnte, wandelt sich eine blosse Vermutung der Polizei in einen gerichtlich verwertbaren Beweis für eine konkrete Gefährdung. gh



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