Unteriberg

36-Jähriger brennt Grüngut ab und löst Feueralarm aus

Brennendes Grüngut hat am Samstagnachmittag in Unteriberg einen Feuerwehreinsatz ausgelöst. Der Verursacher konnte ermittelt werden. Er muss mit einer Busse rechnen.
Der Mottbrand im Hang.
Bild: Kapo Schwyz

Am Samstagnachmittag ging um 13.50 Uhr bei der Kantonspolizei Schwyz die Meldung über eine Rauchentwicklung im Gebiet Gütsch in Unteriberg ein. «Die sofort alarmierte Feuerwehr Unteriberg konnte vor Ort bereits ausgebranntes Grüngut und eine davon ausgehende Rauchentwicklung feststellen», schreibt die Kapo Schwyz in einem Bulletin. Durch die Feuerwehr wurde die noch vorhandene Glut gelöscht.

Die für das unbewilligte Abbrennen von Grüngut verantwortliche Person konnte durch die Kantonspolizei Schwyz ausfindig gemacht werden. Der 36-jährige Mann wird gemäss Polizeiangaben bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zur Anzeige gebracht. Insgesamt standen laut der Mitteilung 23 Angehörige der Feuerwehr und die Kantonspolizei Schwyz im Einsatz.

Das illegale Verbrennen von Grüngut wird in der Schweiz primär durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz geregelt. Wer vorsätzlich und widerrechtlich Abfälle ausserhalb von dafür vorgesehenen Anlagen verbrennt, kann gemäss Artikel 61 dieses Gesetzes mit einer Busse von bis zu 20 000 Franken bestraft werden. Handelt der Verursacher fahrlässig, so ist die Strafe ebenfalls eine Busse, die jedoch je nach Schweregrad tiefer ausfallen kann. Zusätzlich zu dieser Strafe können die Behörden die eingesparten Entsorgungskosten einfordern, falls durch das illegale Feuer Gebühren umgangen wurden.

Obwohl das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen laut Bundesrecht unter strengen Auflagen erlaubt sein kann, wenn das Material sehr trocken ist und kaum Rauch entsteht, haben viele Kantone und Gemeinden die Regeln verschärft. Im Kanton Schwyz sowie in weiten Teilen der Zentralschweiz gilt der Grundsatz, dass Grüngut über die ordentliche Entsorgung wie die Grünabfuhr oder durch Kompostierung verwertet werden muss. Ein Feuer im Freien ist oft nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei einem Befall durch Schadorganismen wie dem Feuerbrand oder bei grossen Mengen an Schlagabraum in unzugänglichem Gelände.

Wird durch das Feuer eine erhebliche Luftverschmutzung oder eine Gefahr für die Umgebung verursacht, können die Sanktionen über die blosse Busse für die Abfallverbrennung hinausgehen. In besonders schweren Fällen, etwa wenn durch den Brand giftige Stoffe in die Umwelt gelangen oder Menschen gefährdet werden, könnten theoretisch auch höhere Geldstrafen oder bei massiven Umweltvergehen sogar Freiheitsstrafen drohen. gh

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