Am Samstag führte die Kantonspolizei Schwyz von 8.15 bis 9.45 Uhr auf der Hauptstrasse H8 in Rothenthurm und von 10.15 bis 12.30 Uhr auf der Einsiedlerstrasse H8 in Schindellegi Geschwindigkeitskontrollen durch. Von den knapp 2000 kontrollierten Fahrzeugen waren 263 zu schnell unterwegs, schreibt die Kantonspolizei Schwyz. «Elf Fahrzeuglenker erhalten eine Anzeige.»
In Schindellegi wurde eine Person mit 132 km/h registriert, erlaubt wären jedoch 80 km/h. Und in Rothenthurm war der Schnellste mit 129 km/h unterwegs, erlaubt wären ebenfalls 80 km/h.
Bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h im Ausserortsbereich ist mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zu rechnen. Im Wiederholungsfall kann der Entzug noch länger dauern, wie es auf rechtswissen.ch heisst.
Eine derartige Verkehrsregelverletzung führt neben einem Strafverfahren in der Regel auch zu einem Administrativverfahren. Dieses ist ein vom Strafverfahren unabhängiges Verwaltungsverfahren, welches vom zuständigen Strassenverkehrsamt und nicht von der Strafbehörde eingeleitet wird. Es entscheidet über allfällige Administrativmassnahmen, wie beispielsweise eine Verwarnung, eine Fahreignungsabklärung oder einen Führerausweisentzug, welche neben einer Strafe ausgesprochen werden können. Diese Massnahmen dienen grundsätzlich zur Bewahrung der Verkehrssicherheit und sind nicht als Strafe gedacht. Die Grundsätze bestimmen sich nach Art. 22 SVG.
Von grundlegender Bedeutung ist im Administrativverfahren die Einordnung der Schwere der Verkehrsregelverletzung. Das Gesetz sieht drei Stufen vor, bei denen jeweils ein Administrativverfahren eingeleitet wird. Diese sind die leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG), die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG), sowie die schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG).
Die zu verhängenden Massnahmen richten sich nach dem Grad der Verkehrsregelverletzung, die sich der Lenker hat zuschulden kommen lassen. Ein Raserdelikt führt grundsätzlich zu einer schweren Widerhandlung.
Das Gesetz sieht für eine schwere Widerhandlung einen Lernfahr- oder Führerausweisentzug von maximal zwei Jahren, aber mindestens drei Monaten vor. Die Entzugsdauer erhöht sich, je nach Schwere der Verletzung. Falls bereits Administrativmassnahmen ausgesprochen wurden, kann der Entzug auf unbestimmte Zeit erfolgen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Anders als beim Führerausweisentzug wegen einer Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln, besteht die Möglichkeit den Führerausweis wegen fehlender Fahreignung nach Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen. gh


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