Wettbewerb

Die Schweizer Wettbewerbshüter legen sich mit Google an

Wer hierzulande ein neues Android-Gerät kauft, kann neu nicht mehr wählen, was die Standardsuchmaschine sein soll.
Google hat für die Schweiz neue Regeln erlassen.
Bild: Thomas Fuller / Imago

Die Schweiz, so scheint es, fasst die US-Techkonzerne mit Samthandschuhen an. Regulierungsvorhaben für Plattformen werden auf die lange Bank geschoben, um die Amerikaner im Zollstreit milde zu stimmen. In der im vergangenen Herbst unterzeichneten Absichtserklärung verpflichtete sich die Schweiz zudem auf die Einführung einer Digitalsteuer für Konzerne wie Google oder Amazon. Die Wettbewerbshüter hingegen lassen sich von solch politischen Überlegungen nicht einschüchtern.

Die Wettbewerbskommission (Weko) hat eine Vorabklärung gegen Google eröffnet, wie sie am Dienstag mitteilt. Bei den besagten Ermittlungen geht es um die Abschaffung der Funktion «Choice Screen», mit der die Nutzer beim Einrichten ihres neuen Android-Geräts, ihre Standardsuchmaschine wählen können.

Denn Google hat diese Funktion vor kurzem in der Schweiz abgeschafft, während sie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weiterhin verfügbar ist, wie die Weko festhält. «Dadurch wird für Nutzende in der Schweiz standardmässig die Suchmaschine Google Search festgelegt, ohne dass ihnen bei der Ersteinrichtung ihres Geräts ein Auswahlbildschirm angezeigt wird.»

Diese neue Praxis von Google könnte die Wettbewerbsmöglichkeiten von Suchmaschinenanbietern und im weiteren Sinne auch von anderen digitalen Diensten beeinträchtigen, vermutet die Weko. Ausserdem führe sie zu einer Ungleichbehandlung von Nutzenden in der Schweiz gegenüber jenen im EWR, obwohl die Wettbewerbsbedingungen vergleichbar seien.

Standardeinstellungen spielen laut den Wettbewerbshütern in digitalen Märkten eine entscheidende Rolle. Der «Choice Screen» soll Abschottungseffekte durch Voreinstellungen verringern. «Durch die Abschaffung dieser Funktion könnte die Sichtbarkeit von Suchmaschinen, die mit Google konkurrieren, bei der Einrichtung des Geräts eingeschränkt und damit die Markteintrittsbarrieren erhöht werden.»

Die Vorabklärung der Wettbewerbskommission soll jetzt klären, ob Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellgesetzes vorliegen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens könnten auch für die Beurteilung von Praktiken im Zusammenhang mit Voreinstellungen auf anderen Mobilgeräten von Interesse sein.

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