Leserbrief

Vetorecht seit 1848

Zum Forum «Bestellte Gutachten» von Pirmin Schwander vom 3. Oktober

Um die Mitsprache auch auf direktdemokratischer Ebene zu garantieren, räumten die Sieger im September 1848 den unterlegenen katholischen Sonderbundskantonen ein Vetorecht ein. Das und nichts anderes ist der Ursprung des Ständemehrs. Rechtsprofessoren, die wahrscheinlich unter Bologna studiert und somit das Recht auswendig gelernt haben, statt es zu ergründen und einzuverleiben, sind geschichtsvergessen. Ihre abenteuerliche Argumentation, dass in Art. 140 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 für die Bilateralen III kein Ständemehr vorgesehen ist, ist rechtspositivistisch richtig, verkennt jedoch, was das Recht ausmacht, denn Recht muss in seiner Geschichte, seinem Sinn ergründet werden.

Wer den Text nur wörtlich nimmt, hat von Recht nichts begriffen und offensichtlich auch keine Fähigkeit, politisch zu denken. Rechtspositivisten trennen Recht und Moral. Für sie gilt eine Rechtsnorm unabhängig von ihrer moralischen Richtigkeit oder Gerechtigkeit. Ein Gesetz gilt, weil es formal korrekt zustande kam, nicht weil es «gut» ist. Diese etatistische Position ist eigentlich längst überwunden, weil sie zum Unrechtsstaat führt (zum Beispiel Hans Kelsen: «Reine Rechtslehre»).

Wer mit einer solch veralteten Rechtsauslegung das Ständemehr bekämpft, gefährdet die Demokratie und das Recht und zeigt, dass er von der Erhabenheit des Rechts keine Ahnung hat. Um es plakativ zu formulieren, zeugt er von einer linken Grundhaltung, in der Gleichheit erzwungen wird, koste es, was es wolle.