Im «Boten der Urschweiz» vom letzten Samstag, 3. Oktober, stellt der Autor die Frage in den Raum, ob sich das Parlament weiterhin «von bestellten Gutachten leiten lassen will oder nicht». Ohne konkret zu werden, bezieht er sich auf das Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 27. Mai 2024 mit dem Titel «Das Staatsvertragsreferendum im Bundesverfassungsrecht. Rechtliche Übersicht und Analyse». Dieses erinnert daran, dass die Bereiche, in denen das obligatorische Referendum über Staatsverträge anwendbar ist, in Art. 140 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 der Bundesverfassung abschliessend genannt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. In den vergangenen hundert Jahren kam in drei Fällen (1920: Beitritt zum Völkerbund; 1972: Freihandelsabkommen mit der EU; 1992: Beitritt zum EWR) ein sogenanntes Staatsvertragsreferendum sui generis zur Anwendung. Diese drei unterschiedlichen Fälle können anerkanntermassen kein Verfassungsgewohnheitsrecht begründen, womit ein Staatsvertragsreferendum sui generis verfassungswidrig ist. Dies entspricht der herrschenden Lehre im Verfassungs- und Staatsrecht, selbst wenn es gewisse SVP-nahe Abweichler gibt. Daran können ebenso wenig anderslautende Äusserungen von Bundesrätinnen oder Parlamentariern etwas ändern.
Das fragliche Gutachten des Bundesamtes für Justiz ist vollauf überzeugend, wissenschaftlich korrekt und mitnichten «bestellt».
