Im Kanton Schwyz sind Hundehalter zwangsläufig Gesetzesbrecher. Es bleibt dem einzelnen Hundehalter überlassen, gegen welches Gesetz er verstossen will: entweder gegen das kantonale Gesetz, das eine allgemeine Leinenpflicht vorsieht, oder gegen das schweizerische Tierschutzgesetz. Dieses sieht ausdrücklich vor, dass Hunde, soweit möglich, auch unangeleint auszuführen seien.
Wer sich nicht an das kantonale Gesetz hält, riskiert eine Busse. Wer aber gegen das Tierschutzgesetz verstösst, muss zumindest mit Verhaltensstörungen beim Hund rechnen.
Diese allgemeine Leinenpflicht ist schweizweit einmalig. Offenbar gibt es in unserem Kanton Sicherheitsbedenken, besondere Begebenheiten oder Ängste, die es in allen anderen Kantonen nicht gibt. Das Schwyzer Hundegesetz – worin nebenbei auch zu lesen ist, dass läufige Hündinnen einzusperren seien! – ist klar nicht zu vereinbaren mit dem Tierschutzgesetz, zumal es im ganzen Kanton keine Freilaufzonen gibt.
Mit Recht wurde schon öfters an diesem Gesetz gerüttelt, bisher jedoch ohne Erfolg. Was nottut: entweder weg mit dem allgemeinen Leinenzwang oder her mit obligatorischen Freilaufzonen in allen Gemeinden! Pragmatismus und etwas Mut sind gefragt, um die sichtlich unbefriedigende Situation grundlegend zu verändern. Sollte es (nach gut 60 Jahren!) gelingen, mit dem Sonderfall Schwyz aufzuräumen, würden die Hundehalter vom rechtlichen Dilemma befreit, und die Hunde könnten wieder mit ihren Artgenossen springen, spielen und schnuppern – wie es im Bundesgesetz vorgesehen ist.
