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Zug

Zuger Strafgericht: Stationäre Massnahme für einen Mehrfachtäter

Ein 29-jähriger Schweizer hat Frauen mehrfach sexuell genötigt und belästigt. Und wird dafür hart bestraft.

Harry Ziegler

Der Fall ist kompliziert. Neben sexueller Nötigung und sexueller Belästigung hatte sich ein 29-jähriger Schweizer zudem wegen unrechtmässiger Aneignung, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor dem Zuger Strafgericht zu verantworten.

Das rechtskräftige Urteil fällt aufgrund der dem Mann vorgeworfenen Taten recht umfangreich aus. Das Zuger Strafgericht belegt den Schweizer mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten – wobei ihm die 208 Tage Untersuchungshaft und die Zeit des vorzeitigen Massnahmenvollzugs angerechnet werden – sowie einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu 30 Franken. Der Vollzug der Geldstrafe wird auf zwei Jahre Probezeit bedingt ausgesprochen. Zu bezahlen hat er eine Busse von 300 Franken sowie die Verfahrenskosten von gut 48 000 Franken. Zudem hat der Beschuldigte Zivilforderungen diverser Privatkläger anerkannt. Unter den Privatklägern befanden sich unter anderem auch die Strafanstalt Zug sowie das Hoch- und Tiefbauamt des Kantons Obwalden. Der Mann hatte in den Gefängnissen der beiden Kantone randaliert und Schaden angerichtet.

Aus medizinischer Sicht eine schwere Störung

Das Zuger Strafgericht hat für den Mann neben den erwähnten Strafen eine stationäre Massnahme angeordnet. Eine solche kann nach Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verfügt werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört und «ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Eine angeordnete stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Gemäss den Erwägungen im Urteil des Strafgerichts stellen psychiatrische Gutachten fest, dass aus medizinischer Sicht beim Beschuldigten eine schwere Störung vorliege. Weiter lasse sich den Gutachten entnehmen, der Mann sei «ein pathologischer Lügner» und leide an «einer Störung der Sexualpräferenz in Form einer Vergewaltigungsdisposition.» Diese Störung führe dazu, dass das Erzwingen sexueller Handlungen als attraktiv erlebt werde. Was dem Mann schliesslich auch zum Verhängnis worden ist.

Mehrere Frauen sexuell genötigt

Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass der Mann verschiedene Frauen teilweise verfolgt und gegen deren Willen im Intimbereich angefasst habe. So hat er beispielsweise eine junge Frau an einen Zaun gedrängt, ihr den Mund zugehalten und sie trotz Gegenwehr über den Hosen im Intimbereich gepackt. Der Frau ist es gelungen, den Angreifer abzuwehren.

Eine weitere junge Frau hat er zu Boden gedrückt und versucht, ihr den Mund zuzuhalten, während er ihr zwischen die Beine gefasst habe. Sie habe sich gewehrt und geschrien. Zudem habe der Mann sie leicht in den Oberschenkel gebissen. Ausserdem hat er einer dritten Frau unter den Rock gegriffen und versucht, mit dem Finger in ihre Scheide einzudringen. Auch hier hat er nach heftiger Gegenwehr abgelassen. Zudem ist es zu zwei Fällen sexueller Belästigung gekommen, in denen der Beschuldigte Frauen ans Gesäss gefasst und sie, als sie ihn deswegen verfolgt hätten, mit einem Messer bedrohte. Mehrmals entwendete er zudem Handys oder Portemonnaies zum Gebrauch.

Das Zuger Strafgericht stellt in seinem Urteil in Übereinstimmung mit den Gutachtern fest, dass der Beschuldigte unter einer schweren psychischen Störung leide. Eine ambulante Behandlung sei wegen der Gefahr, die nach wie vor vom Täter ausgehe, nicht zu empfehlen, so der Gutachter. Das Rückfallrisiko für Sexualdelikte an Erwachsenen sei als hoch einzustufen. Der Vollzug der Massnahme sei nicht notwendigerweise in einer psychiatrischen Einrichtung vorzunehmen, aber in einer spezialisierten Abteilung einer Strafanstalt.

Die Störung des Mannes sei therapeutisch «günstig beeinflussbar», allerdings bedürfe es hierzu der Kooperation und der Bereitschaft des Beschuldigten, eine solche Therapie auch zu absolvieren – was der Beschuldigte bislang nicht tun wollte. Er zeigte sich aber vor Gericht bereit, falls eine solche angeordnet würde, an einer Therapie so gut wie möglich mitzuarbeiten. Das Strafgericht sieht deshalb das für die Massnahme notwendige Mindestmass an Kooperationsbereitschaft als vorhanden an.

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