notifications
Zug

Zuger Gericht verweist Drogendealerin des Landes – zu Recht

Die Mutter zweier Kinder wird wegen Drogenhandels verurteilt und muss die Schweiz verlassen. Das Bundesgericht hatte zu klären, ob es sich um einen Härtefall handelt.

Über 90 Gramm reines Kokain verkaufte sie im Verlauf eines Jahres. Dann flog der Drogenhandel auf. Das Zuger Obergericht verurteilte die Portugiesin im vergangenen Januar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von 500 Franken – insbesondere wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei handelt es sich um eine jener Straftaten, die zu einem obligatorischen Landesverweis führen. Die Frau muss die Schweiz für fünf Jahre verlassen; dagegen setzt sie sich zur Wehr.

Unbestritten vor Bundesgericht ist der Schuldspruch wegen einer sogenannten Katalogtat. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf den Landesverweis ist daher nur möglich, wenn einerseits ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und andererseits die öffentlichen Interessen gegenüber jenen der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Voraussetzungen hält die Verurteilte, die seit fast 30 Jahren in der Schweiz lebt, für erfüllt. In Portugal sei es für sie unmöglich, eine Wohnung oder eine Anstellung zu finden, lautet eines ihrer Argumente.

Bereits der zweite Landesverweis

Mit ihren Einwänden vermag die Mutter eines erwachsenen Sohnes und einer zehnjährigen Tochter das Bundesgericht nicht zu überzeugen. Die beiden Richterinnen und der Richter sehen neben der langen Aufenthaltsdauer keine Gründe, die für einen Härtefall sprechen würden. Zum Verhängnis werden der Frau ihre Vorstrafen.

Unter anderem war sie schon 2005 wegen Drogendelikten zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt und des Landes verwiesen worden – allerdings nur bedingt. Selbst das damalige Urteil habe sie nicht von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten, stellt das Bundesgericht fest. Von einer genügenden Integration könne keine Rede sein.

Wiedereingliederung sei problemlos möglich

Ein Härtefall sei auch mit Blick auf die zehnjährige Tochter zu verneinen, heisst es im aktuellen Entscheid weiter. «Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar. Dies ist vorliegend nicht anders.» Das Mädchen besuche erst seit zwei Jahren die Schule, kenne Portugal aus den Ferien und verstehe Portugiesisch.

Das Bundesgericht räumt zwar ein, der Landesverweis treffe die Frau erheblich, teilt aber auch die Einschätzung des Zuger Obergerichts, wonach eine Wiedereingliederung in Portugal ohne weiteres möglich sei. «Die Landesverweisung bedeutet für die Beschwerdeführerin eine gewisse Härte. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte.»

Am Ergebnis hätte aber auch die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls nichts geändert, stellen die beiden Richterinnen und der Richter klar. Denn das öffentliche Interesse sei deutlich stärker zu gewichten als das private Interesse der Betroffenen. Indem sie aus der Schweiz weggewiesen wird, soll die Gefahr weiterer schwerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz gebannt werden. Die Portugiesin blitzt mit ihrer Beschwerde ab, sie wird das Land verlassen müssen.

Bundesgerichtsurteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021

Kommentare (0)