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Zuger Obergericht: Eritreer muss das Land verlassen

Das Zuger Obergericht reduzierte zwar die Strafe gegen einen jungen Eritreer, am siebenjährigen Landesverweis hielt es aber fest.

Im Februar dieses Jahres stand ein junger Eritreer vor dem Zuger Strafgericht. In der Nacht auf den 2. Dezember 2017 soll der heute 20-Jährige an einer Party für eritreische Staatsangehörige in Cham nach einem Disput auf der Tanzfläche einem anderen Eritreer auf die Toilette gefolgt und ihm erst einen wuchtigen Schlag mit der Bierflasche verpasst haben – dabei zog sich das Opfer eine rund vier Zentimeter lange Rissquetschwunde zu – und dann später vor dem Partylokal mit Hilfe einer Stange noch nachgelegt haben. Das Gericht verurteilte ihn damals wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Zwölf davon sollten vollzogen werden, weshalb er auf freien Fuss kam – da ihm die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Das Gericht veranlasste aber eine Landesverweisung von sieben Jahren.

Der Angriff mit der Bierflasche war unbestritten, der Eritreer geständig. Nicht so bezüglich der mutmasslichen Tat vor dem Partylokal für die er wegen Raufhandels verurteilt wurde. Die Verteidigung zog den Fall entsprechend ans Obergericht weiter und machte geltend, dass es für diesen Vorfall weder eindeutige Sachbeweise gebe «noch würden die Aussagen der Beteiligten ein klares Bild über den Sachverhaltsablauf zeigen». So hatte der Sicherheitsmann der Veranstaltung beispielsweise von einer Stange als Tatwerkzeug gesprochen, während andere einen Ast gesehen haben wollten. Auch machten Beteiligte unterschiedliche Angaben darüber, wer mit der Schlägerei angefangen hatte, und zwischen wie viel Personen sich diese abgespielt hatte. Zudem gab es unterschiedliche Angaben darüber, wie der Täter gekleidet gewesen sein soll (roter Pulli oder schwarzer Pulli). Der Angeklagte selbst hatte sowieso behauptet, sich nur verteidigt zu haben. Und fundierte Beweise wie Fingerabdrücke konnte die Staatsanwaltschaft nicht vorlegen.

Nicht überwindbare Zweifel an den Aussagen

So kommt das Obergericht im Gegensatz zur Vorinstanz zum Schluss, dass die Behauptungen des Angeklagten, er habe sich nur verteidigen wollen zwar als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien, es aber wegen der divergierenden Aussagen aller Beteiligten nicht überwindbare Zweifel gebe, ob überhaupt weitere Personen als Opfer und Täter beteiligt gewesen sein. Und das müssten sie, um den Angeklagten wegen Raufhandel zu verurteilen, denn dieser Tatkomplex setzt eine Auseinandersetzung von mindestens drei Personen voraus.

Das Obergericht sprach den 20-Jährigen wegen dieser und anderer Unsicherheiten vom Vorwurf des Raufhandels frei. Dem Antrag des Anwalts die bedingte Freiheitsstrafe auf 18 Monate und den Landesverweis auf fünf Jahre zu reduzieren, kam es trotzdem nicht nach. Auch wenn der Beschuldigte sich an der Berufungsverhandlung geläutert gab. Er erklärte, keinen Alkohol mehr zu trinken, unter dessen Einfluss immer die schlimmen Sachen passiert seien, und dass er derzeit eine Berufs- und Sprachschule besuche. Doch der Spielraum des Gerichts war klein, auch weil der Eritreer bereits vorbestraft ist. Es reduzierte die Strafe um 3 auf 24 Monate, hielt aber am Landesverweis von sieben Jahren fest. Der Vorfall mit der Bierflasche sei zwar nicht die schwerste aller Varianten der schweren Körperverletzung, aber auch nicht die leichteste. Deshalb müsse der Mindestlandesverweis für dieses Delikt in Höhe von fünf Jahren überschritten werden. Der Beschuldigte kann den Fall ans Bundesgericht weiterziehen.

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