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Zuger Justiz urteilt über zwei Schlägereien am helllichten Tag

Landsleute geraten auf zwei verschiedenen Parkplätzen im Kanton Zug in einen Streit – nun haben sie die Rechnung dafür erhalten.

Als Jugendliche gelten sie nicht mehr, einige gehören wohl in die Kategorie junge Erwachsene, doch die Mehrzahl sind Männer in ihren besten Jahren. Ihr persönliches Unheil beginnt am ersten Juni-Wochenende des Jahres 2019 auf einem Parkplatz – zuerst in einer Berggemeinde dann in Baar. Der Tatbestand ist der gleiche, einfach die Namen der Beteiligten variieren. Aus den Inhalten dieser Verfügungen geht leider nicht hervor, was die genaue Ursache dieser Keilerei gewesen ist, an der mindestens zehn Personen teilgenommen haben. Eine Medienmitteilung zu einem derartigen Vorfall ist auf der Website der Zuger Polizei nicht zu finden.

So ist einzig klar, dass diejenigen Personen, welche an diesem Handgemenge teilnahmen, zwischen 21 und 34 Jahre alt sind. Im Strafbefehl schreibt der richtende Staatsanwalt von einer «wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung». Diese hat um zirka 14Uhr auf einem Parkplatz einer Zuger Berggemeinde begonnen. Das Handgemenge beinhaltete laut den dieser Zeitung vorliegenden Strafbefehlen aus «Stössen» und «Schlägen». Einer der Männer, die aus dem asiatischen Raum stammen, fiel bei diesem Handgemenge zu Boden und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Riss-Quetsch-Wunde unter dem Kinn zu. Dadurch konnte der Geschlagene rund neun Tage überhaupt nicht arbeiten.

Erstaunlich ist jedoch, dass der Obgenannte bereits rund vier Stunden später wieder zu Kräften kam. Tatort war wiederum ein Parkplatz – diesmal in Baar. Bei diesem Handgemenge befanden sich weitere Landsleute der vorerwähnten Männer in der «Arena» ein. Dabei ist zu erwähnen, dass der Ausdruck Handgemenge für diese Auseinandersetzung nicht mehr passend ist, denn einer der Beteiligten setzte einen Cricketschläger ein und schlug mit diesem auf, so ist im Strafbefehl zu lesen, verschiedene Männer ein. Ein anderer Mann zog sich bei diesem Vorfall eine Verletzung zu.

Auch hier ergab die Untersuchung, dass sich einer der an der Schlägerei Beteiligten ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen hatte. Ferner erlitt er eine Prellung am rechten Jochbein. Diese Verletzung hatte zur Folge, dass der Mann für rund zehn Tage arbeitsunfähig war. Auf anderen Strafbefehlen in der gleichen Angelegenheit finden sich weitere verletzte Personen.

Tatbestand des wiederholten Raufhandels

Unzweifelhaft ist, dass die sich an zwei Orten im Kanton Zug sich gegenseitig schlagenden Männer den Tatbestand des wiederholten Raufhandels erfüllten. Diese Handlung ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch im Artikel 133 geregelt. Der Titel über dem besagten Artikel lautet: «Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.» Der Raufhandel ist vom Gesetzgeber so umschrieben: «Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.» Vermutlich gehört der Raufhandel zu denjenigen Delikten, bei denen die Beweisführung sehr schwer ist. In der Praxis kann es denn auch vorkommen, dass einer, der nur abwehrt, trotzdem bestraft wird. Es sind aus der Praxis jedoch Fälle bekannt, in welchen der zweite Absatz ausser Kraft gesetzt wird.

Der «problematische Tatbestand»

Das Bundesgericht hat in einem vor rund zehn Jahren gefällten Entscheid (6B_435/2010) festgehalten, wie es den Raufhandel definiert: «Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift.» Zudem hält das Lausanner Gericht sinngemäss fest, dass sich «auch der Beteiligte» strafbar macht. In der Lehre ist denn auch schon mal von einem «problematischen Tatbestand» die Rede.

Von den Männern, die sich vor etwas mehr als einem Jahr im Kanton Zug Haue gaben, muss keiner ins Gefängnis. Die an den Handgemengen beteiligten Männer erhielten Geldstrafen, die jedoch aufgeschoben wurden. Ferner gab es Bussen, welche zu bezahlen sind. Dazu kommen noch Gerichtskosten. Die Streithähne, welche an beiden Schlägereien dabei waren, müssen rund 870 Franken bezahlen. Für diejenigen, die nur an einem Handgemenge dabei waren, sind es zirka 230 Franken weniger.

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