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Zug

Türke muss die Schweiz nach 33 Jahren verlassen

Der anerkannte Flüchtling wehrt sich erfolglos gegen die Wegweisung. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Zuger Behörden.

Im April 1987 reiste der Türke in die Schweiz ein. Er wurde als Flüchtling anerkannt, erhielt Asyl. Die Fremdenpolizei des Kantons Zug, wie das Amt für Migration damals hiess, erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Nun, 33 Jahre später, muss er das Land wieder verlassen. Das Zuger Migrationsamt hatte bereits im November 2015 die Niederlassungsbewilligung widerrufen. Seither ging der Fall von einer Instanz zur nächsten, und zwischenzeitlich wieder zurück.

Am ursprünglichen Entscheid änderte sich allerdings nichts, weshalb sich der mittlerweile 65-Jährige ans Bundesgericht wandte. Es sei bloss zu verwarnen, verlangt er. Die Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings darf nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden, etwa dann, wenn die Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.

Das Strafgericht Zug verurteilte den Türken im Juli 2008 unter anderem wegen Diebstahls, Raubs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, insbesondere wegen Einbrüchen in zwei Einfamilienhäuser. Bei der ersten Tat vergewaltigte er eine Bewohnerin, beim zweiten Einbruch fesselte und bedrohte er ein Ehepaar. Aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, die 2012 wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen wurde.

Bereits vor diesen Delikten war der Mann straffällig geworden. Und auch nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wurde er verurteilt, Anfang 2015 wegen Geldwäscherei. Das Bundesgericht hält im jüngst veröffentlichten Urteil fest: «Die stetige Delinquenz des Beschwerdeführers zeugt von seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit.»

Das öffentliche Interesse überwiegt

Ein Widerrufsgrund allein genügt nicht, um einen anerkannten Flüchtling aus der Schweiz wegzuweisen. Darüber hinaus müssen die Verhältnismässigkeit und das sogenannte Non-Refoulement-Prinzip – niemand darf zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit etwa wegen der Nationalität oder der politischen Anschauung gefährdet ist – beachtet werden.

Beide Kriterien hält der Türke für nicht erfüllt. Das Bundesgericht hingegen kommt zu einem anderen Schluss: Angesichts der schwerwiegenden Taten bestehe ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des 65-Jährigen. Dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz halten die Richter aus zwei Gründen für untergeordnet: Einerseits könne die gesellschaftliche Integration nicht als geglückt bezeichnet werden, andererseits sei ein Neustart in der Türkei zumutbar.

Das Bundesgericht verweist auf die AHV-Rente, die er auch bei einer Rückkehr erhalte, weshalb er nicht völlig mittellos sein werde. Er habe zudem seine ganze Kindheit in der Türkei verbracht, sei mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut.

In der Türkei droht eine Festnahme

Auch mit seiner Argumentation, warum ein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip vorliegen soll, vermag der Beschwerdeführer die oberste Instanz nicht zu überzeugen. Er hatte geltend gemacht, als Deserteur und Kritiker des damaligen Regimes drohe ihm eine mehrjährige Haftstrafe. Zwar räumt das Bundesgericht ein, in der Türkei müsse er mit einer Festnahme rechnen, die Haftstrafe würde aber höchstwahrscheinlich in eine Geldstrafe umgewandelt.

«Selbst wenn dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aufgrund seiner Desertion eine Freiheitsstrafe drohen sollte, handelt es sich dabei um eine rechtsstaatlich gesetzmässige Strafverfolgung im Heimatstaat, welche grundsätzlich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellt», urteilt das Bundesgericht und weist die Beschwerde ab.

Hinweis: Bundesgerichtsurteil 2C_766/2019 vom 14. September 2020

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