Im Zuge der Schweizer Wirtschaftsentwicklung der Nachkriegszeit uferte die Siedlungs- und Bautätigkeit landesweit zunehmend aus – erst im Jahr 1969 erfuhr das nationale Bodenrecht eine ansatzweise Regelung in der Bundesverfassung. Heute stellen die haushälterische Nutzung des Bodens sowie die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zentrale Grundsätze des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes dar. Die Koordination unterschiedlichster Interessen stellt dabei alle im Planungs- und Bauprozess involvierten Akteure auf die Probe.
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