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Uri

Urner Speed-Dealer unterliegt vor Bundesgericht

Das Urner Obergericht hat die Strafdauer für einen Drogenhändler falsch berechnet, urteilt die höchste Instanz.

Die Drogen holten sie in einer Tiefgarage ab. Knapp acht Kilogramm Amphetamin-Gemisch, bekannt als «Speed». Die synthetische Droge erzeugt Euphorie, unterdrückt Hunger, Müdigkeit und Schmerz und steigert das Selbstvertrauen. Eine wertvolle Lieferung, doch die drei Männer flogen auf. Das war vor fast zehn Jahren, seither beschäftigte der Fall die Justiz. Erst das soeben veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts setzt dem Verfahren ein Ende.

Im April 2015 verurteilte das Landgericht Uri einen der Männer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon er acht Monate hätte absitzen müssen. Das Urner Obergericht senkte die Strafe später auf bedingte 20 Monate. Vor Bundesgericht forderte der Mann nun einen Freispruch. Sein Hauptargument: Es sei zu keiner echten Konfrontationseinvernahme mit den beiden anderen Beschuldigten gekommen. Bei der ersten Befragung der beiden habe er nicht dabei sein können, weil er ins Ausland geflohen sei. Die Einvernahmen seien daher nicht zu seinen Lasten verwertbar.

Einer der beiden Komplizen hatte den Beschuldigten belastet, sich später jedoch auf sein Schweigerecht berufen. Für das Urner Obergericht ein verständlicher Entscheid: Kurz bevor der Komplize erneut befragt wurde, hatte ihn der Bruder des Haupttäters mit einer Schusswaffe bedroht.

Fingerabdrücke auf Einwegbechern

Das Bundesgericht hält die Aussagen der beiden Beteiligten jedoch für verwertbar, wie aus dem aktuellen Urteil hervorgeht. Schliesslich wäre es während des Prozesses vor dem Obergericht möglich gewesen, dem Komplizen Ergänzungsfragen zu stellen. Es sei widersprüchlich, erst diese Gelegenheit nicht zu nutzen und dann die unterbliebene Konfrontation zu kritisieren, halten die Bundesrichter fest.

Ihr Entscheid zeigt auch: Der Hauptangeklagte versuchte, die Schuld auf einen seiner Komplizen zu schieben. In dessen Wohnung seien die Drogen verkauft, in dessen Tresor das Geld aufbewahrt worden. Als mehrfach vorbestrafter Konsument harter Drogen sei der Komplize also als Besteller des Amphetamins zu betrachten, argumentierte der Hauptbeschuldigte. Bloss: Die Beweise – unter anderem seine Fingerabdrücke auf den Einwegbechern, aus denen während den Verkaufsverhandlungen mit den «Speed»-Lieferanten getrunken worden war – sprachen allerdings gegen diese Behauptungen. Das Bundesgericht erinnert in seinem Urteil zudem an die «verschiedenen widersprüchlichen und nachweislich wahrheitswidrigen Aussagen des Beschwerdeführers».

Strafe bestätigt – trotz Fehler

Von seinen Zweifeln an der Arbeit der Urner Oberrichter vermag der Beschuldigte das Bundesgericht zwar nicht zu überzeugen, mit seiner Kritik an der Berechnung der Freiheitsstrafe hingegen schon. Zumindest weist dieses in seinem Urteil auf einen Fehler der Vorinstanz hin: Sie ging von einer falschen Höchststrafe aus – von 3 statt 20 Jahren.

Das Obergericht sei daher von einem zu tiefen Ansatz bei der Strafzumessung ausgegangen, was jedoch anderweitig wieder ausgeglichen worden sei. Durch die rund zehnjährige und somit zu lange Verfahrensdauer steht dem Angeklagten eine Strafreduktion zu. Diese fiel aus Sicht des Bundesgerichts jedoch gering aus. Unter dem Strich ging die Rechnung dann aber wieder auf. Oder wie es im Bundesgerichtsentscheid heisst: «Die Strafhöhe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis, als ermessenskonform.» Die Beschwerde des Beschuldigten hat das Bundesgericht daher abgewiesen.

Hinweis: Bundesgerichtsurteil 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019.

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