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Uri

Verweigerter Drogentest könnte Beschuldigten viel kosten

Ein Mann wollte sich – ohne Anwalt – keinem Blut- und Urintest unterziehen. Die Staatsanwaltschaft fordert vor Landgericht nun eine bedingte Strafe von 14’000 Franken. Der Mann ist vorbestraft.

Einem 25-jährigen in Uri lebenden Mann wird vorgeworfen, er habe sich geweigert, bei einer Polizeikontrolle einen Drogentest durchführen zu lassen. Der Vorfall geschah im Oktober 2017: Bei einer nächtlichen Kontrolle auf der Gotthardstrasse in Altdorf stellte die Polizei Cannabis-Geruch im Fahrzeug des Beschuldigten fest. Ein Schnelltest ergab ein positives Resultat.

Massnahmen vereitelt

Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe an, die der Beschuldigte nicht zuliess. Somit konnte der Drogenkonsum nicht abschliessend nachgewiesen werden – und allfällige strafrechtliche Konsequenzen wurden verhindert. Durch dieses Verhalten soll sich der Mann laut Staatsanwaltschaft strafbar gemacht haben. Juristen sprechen von einer «Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer».

Vor Landgericht gab der Mann gestern an, er konsumiere keine Drogen. Er sei «baff» gewesen, als der Schnelltest auf Cannabis angeschlagen habe. «Ich wusste, dass ich nichts geraucht hatte», sagte er vor Gericht und beteuerte, alles gemacht zu haben, was von ihm verlangt worden sei. Er habe lediglich darauf bestanden, dass er über seine Rechte aufgeklärt werde, dies durch eine Rechtsperson. Das habe man ihm nicht gewährt, stattdessen sei nur auf ihn eingeredet worden.

Urinprobe am Folgetag abgegeben

Sein Wunsch nach einem Anwalt werde ihm nun negativ ausgelegt. Über die rechtlichen Konsequenzen bei einer Verweigerung der Probe sei er nicht aufgeklärt worden. Die Polizei brachte ihn schliesslich nach Hause, ohne einen Test durchgeführt zu haben. Um seine Unschuld zu beweisen, gab der Mann von sich aus am nächsten Morgen bei seinem Hausarzt eine Urinprobe ab. Diese konnte einen Cannabis­konsum zwar nicht ausschliessen aber auch nicht nachweisen.

Für die Staatsanwaltschaft taugt die selber eingereichte Urinprobe nichts. Um den THC-Wert, also die Rückstände von Cannabis, nachweisen zu können, sei eine Blutprobe zwingend. Der Mann sei über die Notwendigkeit der Probe informiert worden und habe sich dieser widersetzt, brachte die Staatsanwältin vor Gericht vor. Zudem gebe es neben dem Schnelltest Anzeichen, dass der Mann Drogen konsumiert habe. Bei der Einvernahme stellte die Polizei körperliche Anzeichen von Drogenkonsum fest. Zudem macht die Staatsanwältin widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten aus. Zu Protokoll gegeben hatte dieser unter anderem, er habe am Morgen einen «Joint» geraucht, erst später erwähnte er, es habe sich dabei um den legalen Cannabis-Ersatz CBD gehandelt – dies erst, als dessen Anwältin mit ihm Kontakt hatte.

Zur Geldstrafe kommen 3600 Franken Busse

Die Sache könnte den Beschuldigten teuer zu stehen kommen. Die Staatsanwaltschaft plädiert auf eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 140 Franken sowie eine Busse von 3600 Franken. Zudem ist der Beschuldigte vorbestraft. Im März 2016 hatte ihm die Staatsanwaltschaft – wegen Drogenkonsum im Strassenverkehr – eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 60 Franken auferlegt. Diese sei nun zu widerrufen, die Geldstrafe also zu bezahlen.

Rechtsbelehrung soll nur flüchtig ausgefallen sein

Die Verteidigerin hingegen plädierte auf einen kompletten Freispruch. Ihr Mandant habe sich nicht der Untersuchung widersetzt, sondern nur einen Rechtsbeistand beiziehen wollen. Er habe nicht davon ausgehen können, dass ihm der Wunsch nach einem Anwalt negativ ausgelegt werden könne. Die «Rechtsbelehrung» der Polizei habe sich darauf beschränkt, dass ein Polizist davon gesprochen habe, dass die Verweigerung einer Probe «nicht positiv» für den Beschuldigten sei. Ein Strafmass sei nicht genannt worden. Die Vorstrafe sei nicht zu widerrufen. Auch der Beschuldigte beteuerte, dass er aus seinem «ersten Fall» die Lehren gezogen habe.

Das Urteil wird den Parteien schriftlich zugestellt.

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